04/2016

Inhalt:

1. Steuertermine April 2016

2. Steuertermine Mai 2016

3. Der Bau von bezahlbaren Mietwohnungen soll durch eine Sonder-AfA forciert werden

4. Abmahnwelle ausgeblieben: Datenschutzerklärung betrifft nur wenige Unternehmen

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

zwei aktuelle Gesetzänderungen möchte ich Ihnen in diesem Rundschreiben erläutern; die Sonder-AfA zum Mietwohnungsbau und die Datenschutzerklärung bei Unternehmenswebseiten.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine April 2016

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für März 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung März 2016:                                                                     11.04.16 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 14.04.16 (Do)

- Abgabe der ZM für März 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                        25.04.16 (Mo)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2016

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für April 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung April 2016:                                                                     10.05.16 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 13.05.16 (Do)

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2016:                                 16.05.16 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):                              19.05.16 (Do)

- Abgabe der ZM für April 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                        25.05.16 (Mi)

 

 

3. Der Bau von bezahlbaren Mietwohnungen soll durch eine Sonder-AfA forciert werden

 

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf den Neubau von Mietwohnungen fördern, die in sogenannten Fördergebieten liegen. In den Gesetzgebungsgremien ist man sich über die schnelle Umsetzung einig, allerdings bleibt abzuwarten, ob die Europäische Kommission wegen des Beihilfecharakters der Sonderabschreibung die erforderliche Genehmigung erteilt.

 

Der zu diesem Zweck wiederbelebte § 7b EStG soll nur In Gemeinden mit den Mietenstufen IV bis VI im Sinne der Wohngeldverordnung greifen, sprich deren Mietenniveau um mindestens 5 % oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt. Dazu sind in Bayern überraschend viele – auch kleinere – Gemeinden zu zählen, ein vollständiger Überblick findet sich für alle Bundesländer unter <link http: www.wohngeld.org>www.wohngeld.org. Zeitlich begrenzt kommt eine zur Regel-AfA hinzukommende Abschreibung von 10 % im 1. und 2. Jahr und 9% im 3. Jahr zum Tragen; die Bemessungsgrundlage ist jedoch auf höchstens 2.000 € je qm Wohnfläche begrenzt. Ab dem 4. Jahr greift dann die sog. Restwert-AfA (§ 7a Abs. 9 EStG) bis zum Ende der 50-jährigen Nutzungsdauer. Begünstigt ist er Kauf und die Herstellung neuer Wohnungen, wenn

 

• wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 01. Januar 2019 gestellt wird,

- die Immobilien mindestens 10 Jahre lang der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und

• die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 3.000 € je qm Wohnfläche betragen.

 

Wird diese Obergrenze überschritten, ist die steuerliche Förderung vollständig ausgeschlossen. Weitere Einschränkungen ergeben sich daraus, dass die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden muss und die Sonderabschreibung mit dem Jahr 2022 endgültig ausläuft. Angesichts des auf absehbare Zeit für Kapitalanleger unattraktiven Zinsniveaus wird die Investition in Mietwohnungsbau damit nicht nur hinsichtlich der Rendite sondern auch einer möglichen Steuerentlastung interessant.

 

 

4. Abmahnwelle ausgeblieben: Datenschutzerklärung betrifft wenige Unternehmen

 

Nach § <link http: dejure.org gesetze tmg>13 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) müssen Nutzer über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten, die über Internetseiten gewonnen werden aberaußerhalb der Vertragsabwicklung verwendet werden, in einer speziellen Datenschutzbelehrung informiert werden. Veröffentlichen diese Unternehmen keine entsprechende Datenschutzerklärung auf ihrer Homepage, drohen Abmahnungen von Wettbewerbern. Wer die Daten seiner Nutzer jedoch überhaupt nicht auf die von § 13 TMG definierte Weise verwendet, muss auch keine Erklärung abgeben oder eine Abmahnung fürchten. Am 24.02.2016 ist die Gesetzeslage sogar noch verschärft worden, um Datenschutzverstöße im Netz besser zu verfolgen zu können. Einige geschäftstüchtige Kollegen versuchen dies zur Akquise auszunutzen, und stellen die Gesetzeslage verkürzt und die Gefahr einer Abmahnung stark übertrieben dar. Mandanten haben mich darauf angesprochen, so dass ich mir die Gesetzesnovelle näher angesehen habe und Entwarnung für die allermeisten online-aktiven Unternehmer geben kann.

 

Das Gesetz wurde vor allem deshalb geändert, damit Verstöße nach dem schon vorher geltenden Recht nun auch von Verbraucherschutzvereine abmahnt werden können. Entscheidend ist, ob die Daten von allen Besuchern der Unternehmenswebseite für Zwecke außerhalb der dort angebotenen Geschäfte verarbeitet werden. Wessen Geschäftsmodell aber nicht das Datengrabbing ist wie bei Facebook und Co. umfasst, sondern nur die Geschäfte im Internet datenverarbeitend abwickelt, die er dort anbietet, muss weder spezielle Datenschutzerklärungen auf seiner Internetseite zugänglich machen noch bei Fehlen Abmahnungen fürchten.

 

Das Gesetz verlangt nämlich, dass den Nutzern lediglich die Verwendung der erhobenen Daten außerhalb der Vertragsabwicklung offenbart werden muss. In Satz 3 des § 3 UWG Nr. 11 n.F. ist ausdrücklich geregelt, dass „die Datenerhebung, die Datenverarbeitung oder die Datennutzung nur zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nr. 11 UWG n.F. nicht vorliegt, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet und genutzt werden.”

 

Damit ist klargestellt, dass die Datenerhebung etc. im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Verbraucher keine spezielle Datenschutzerklärung notwendig macht und damit von der erweiterten Abmahnmöglichkeit für Verbraucherschutzvereine nicht betroffen ist. Es geht in der Gesetzesverschärfung vielmehr insbesondere um die Datenerhebung zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzerprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken. 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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