04/2014

Inhalt:

1. Steuertermine April 2014

2. Solidaritätszuschlag auf dem Prüfstand: nach gefühlt ewiger Zeit verfassungswidrig?

3. Neuregelung des Kirchen-Kapitalertragssteuerabzugs ab 2015:

Banken fragen die Kunden nach der Religionszugehörigkeit

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

in diesen herrlichen Frühlingstagen erreicht Sie meine monatliche Steuerinformation wie gewohnt und ich darf Sie gleichzeitig auf meinen Urlaub bis einschließlich 22.04.2014 aufmerksam machen.  

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine April 2014

 

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2014 (bei  Dauerfristverlängerung) bzw. für März 2014 oder das erste Quartal 2014 (ohne Dauerfristverlängerung) und der

  der Lohnsteueranmeldung März 2014:                                                                     10.04.14 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                         14.04.14 (Mo)

- Abgabe der ZM für März 2014 (bei monatlicher Abgabe)                                        25.04.14 (Fr)

- Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2014 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.04.14 (Fr)

 

 

2. Solidaritätszuschlag auf dem Prüfstand: nach gefühlt ewiger Zeit verfassungswidrig?

 

 

Das SolZG greift in die Taschen des Steuerzahlers schon seit 1995. Als Zuschlagsteuer von begrenzter Dauer eingeführt hält sich der Soli wie jede andere Steuer wacker und mit einem Hang zum Methusalem in den Seilen des Fiskus. Das Verfassungsgericht lehnte zwar bereits vor einigen Jahren eine Richtervorlage des FG Niedersachsen als unzulässig ab, angeblich weil bereits in der Entscheidung des Gerichts vom 09.02.1972 alles Entscheidende gesagt worden sei.

 

Aber das Niedersächsische Finanzgericht lässt nicht locker und zählt im aktuellen 70 Seiten umfassenden Vorlagebeschluss weitere Argumente auf, etwa dass der Solidaritätszuschlag keine zulässige Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 105 Abs. 2, 106 Abs. 1 Nr. 6 GG mehr sei, weil es seit Jahren nicht mehr um die Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt gehe. Der Ausnahmecharakter einer Ergänzungsabgabe verbiete eine dauerhafte, immerwährende Erhebung, wie es sich eben derzeit beim Soli anbahnt. Man darf gespannt sein, ob die roten Roben wieder bloß formale Abschmetterargumente bemühen oder doch in die Sachauseinandersetzung mit den hartnäckigen Niedersachsen einsteigen. (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 21.08.2013, 7 K 143/08).

 

 

3.  Neuregelung des Kirchen-Kapitalertragssteuerabzugs ab 2015:
Banken fragen die Kunden nach der Religionszugehörigkeit der Kunden

 

Die Abgeltungssteuer sollte nach Ihrer Konzeption auch die Abgabe der Steuererklärungen erleichtern. Das ist allerdings nur der Fall, bei Kapitalerträgen über 801 € und bei voller Ausschöpfung des Freibetrags in Wege des Freistellungsverfahrens bei den betroffenen kontoführenden Banken. Abgesehen davon blieb alles beim Alten und hinsichtlich der Kirchensteuer wurden die gesetzlichen Vorschriften wesentlich verkompliziert. Aus diesem Grund wird das Verfahren ab 01.01.2015 neu gestaltet und führt zu noch mehr zentraler Kontrolle über alle Steuerbürger und einer noch größeren Datensammlung durch das Bundeszentralamt für Steuern.

 

Die Banken fragen deshalb in Zukunft die Konteninhaber nach Ihrer Religionszugehörigkeit ab und verpacken diese Anfrage gerne auch in den Kontoinformationen, die den Kontoauszügen beigefügt sind. Im September und Oktober eines Jahres werden dann die so erlangten Religionszugehörigkeiten der Kontoinhaber an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.

 

Wer die Religionszugehörigkeit nicht offenbaren möchte oder der Übermittlung widerspricht, für den erhält das Bundeszentralamt ein Signal, das an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter weitergeleitet wird. Dieser Personenkreis wird dann von den Finanzämtern aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Erklärung der Kunden gegenüber der Bank in Bezug auf die Religionszugehörigkeit wirkt bis zu ihrem Widerruf fort. Allerdings muss der spätere Widerruf oder die neue Erklärung so bei der Bank eingehen, dass sie noch bis zum 31. Oktober eines Jahres an das Bundeszentralamt weiter übermittelt werden kann. Nur dann wird im nächsten Jahr die geänderte Situation berücksichtigt, beispielsweise dass das Signal an das Wohnsitzfinanzamt ausgesetzt wird.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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