Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
ganz praktische Fragen stehen im Mittelpunkt dieser Info zum Ausklang der Faschingsferien: Fristen und Termine! Einmal Aufbewahrung und einmal das leidige Thema Umsatzsteuervoranmeldung für alle Selbstanmelder. Und: da wir die Erklärungen aller Mandanten, die die Unterlagen für 2017 rechtzeitig oder zumindest bis Ende Januar 2019 abgeliefert haben, bis Ende Februar (das ist die allerletzte Schonfrist der Finanzamts) erstellen konnten, kommt schon der nächste Anschlag: wir nehmen ab sofort Ihre Unterlagen für die Steuererklärungen 2018 an! Ich freue mich wie jedes Jahr auf rege und zeitige Reaktionen auf meinen Hinweis.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine März 2019
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Februar 2019: 11.03.19 (Mo)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2019 11.03.19 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 14.03.19 (Do)
- Abgabe der ZM für Februar 2019 (bei monatlicher Abgabe) 25.03.19 (Mo)
2. Abgabe- und Zahlungstermine April 2019
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung März 2018: 10.04.19 (Mi)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 15.04.19 (Mo)
- Abgabe der ZM für März 2019 (bei monatlicher Abgabe) 25.04.19 (Do)
- Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2019 (bei quartalsweiser Abgabe) 25.04.19 (Do)
3. Wie lange muss ich die Steuerunterlagen aufbewahren? 1x1 der Aufbewahrungsfristen
So berechnen Sie die Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren korrekt: Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärungen abgesandt wurden. Wenn diese für den Veranlagungszeitraum Jahres 2017 beispielsweise erst im Januar 2019 ans Finanzamt übermittelt wurden, beginnt die Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2019 und endet am 31.12.2029: Die Unterlagen des Jahres 2017 können dann ab 1. Januar 2030 vernichtet werden.
4. Leidiges Thema: Die Termine der Umsatzsteuervoranmeldungen 2019 auf einen Blick
Immer wieder gerne vergessen werden bei den Selbstbuchern und Selbstanmeldern unter den Mandanten die Termine zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und des Eingangs des Zahlbetrags bei der Finanzkasse. Wir teilen die Daten zwar jeden Monat für die jeweils nächsten beiden Termine mit, aber Hand aufs Herzu, wer liest schon gerne meinen Steuerinfos. Daher zum Ausdrucken und Platzieren an prominenter Stelle:
Umsatzsteuervoranmeldung: Termine 2019
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bei monatlicher Anmeldung mit Dauerfristverlängerung |
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| Datenübermittlung und Überweisung | Spätester Eingang des Betrages auf dem FA-Konto |
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Januar 2019 | 11.03.2019 | 14.03.2019 |
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Februar 2019 | 10.04.2019 | 15.04.2019 |
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März 2019 | 10.05.2019 | 13.05.2019 (Freitagsfalle*!) |
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April 2019 | 11.06.2019 | 14.06.2019 |
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Mai 2019 | 10.07.2019 | 15.07.2019 |
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Juni 2019 | 12.08.2019 | 15.08.2019 |
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Juli 2019 | 10.09.2019 | 13.09.2019 |
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August 2019 | 10.10.2019 | 14.10.2019 |
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September 2019 | 11.11.2019 | 14.11.2019 |
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Oktober 2019 | 10.12.2019 | 13.12.2019 |
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November 2019 | 10.01.2020 | 13.01.2020 (Freitagsfalle*!) |
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Dezember 2019 | 10.02.2020 | 13.02.2020 |
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*Freitagsfalle! Überweisung schon am Donnerstag veranlassen |
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Wer keine Dauerfristverlängerung um einen Monat beantragt hat (und sich die nervige Anmeldung der Sondervorauszahlung und deren Anrechnung in der Dezember-Anmeldung erspart), für den verschieben sich die vorgenannten Termine einfach um einen Monat nach vorne, d.h. z. B. Die Februar-Anmeldung ist nicht am 10.04. sondern schon am 11.03.2019 zu übermitteln. Nächsten Monat kommen die Quartals-Melder informiert, da ist der nächste Termin frühestens der 10. April 2019. Übrigens: Wir recherchieren derzeit nach einer Erinnerungs-App, die die Smartphone-User unter Ihnen an diese Termine erinnern kann, ohne dass das halbe Privatleben nebenbei ausgeforscht wird.
5. Interna: Robin Pohland setzt ihre Ausbildung seit Februar in unserer Kanzlei fort
Herr Robin Pohland ist am 15.01.2019 als Auszubildender im Steuerfach von einem anderen Münchner Steuerbüro in unsere Kanzlei gewechselt. Er bringt jede Menge PC-Expertise mit und wird die Transformation unserer Kanzlei ins digitale Zeitalter aktiv begleiten.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de