03/2016

Inhalt:

1. Steuertermine März 2016

2. Steuertermine April 2016

3. Die private Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist nur bis 10 % unschädlich

4. Aufteilung des Kaufpreises auf Grund bzw. Gebäude beim Immobilienerwerb sinnvoll

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

die positiven Urteile des BFH, die von nennenswerter Praxisrelevanz sind, ließen sich im letzten Jahr an einer Hand abzählen. In der Tendenz typisch sind hingegen zwei wichtige Urteile der obersten Finanzrechtsarbeiter aus letzter Zeit, die den Betroffenen nur einen engen Spielraum belassen; einmal zur privaten Mitnutzung des Arbeitszimmers (bzw. Heimbüros) und einmal zur Aufteilung des Kaufpreises beim Immobilienerwerb. Wie in der Praxis auf die beiden Urteile am besten zu reagieren ist, erfahren Sie in diesem Mandantenrundschreiben.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine März 2016

  • Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Februar 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und
    der Lohnsteueranmeldung Februar 2016: 10.03.16 (Do)
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 14.03.16 (Mo)
  • Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Qu. 2016: 10.03.16 (Do)
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 14.03.16 (Mo)
  • Abgabe der ZM für Februar 2016 (bei monatlicher Abgabe): 29.03.16 (Di)

2. Abgabe- und Zahlungstermine April 2016

  • Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für März 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und
    der Lohnsteueranmeldung März 2016: 11.04.16 (Mo)
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 14.04.16 (Do)
  • Abgabe der ZM für März 2016 (bei monatlicher Abgabe): 25.04.16 (Mo)
  • Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2015 (bei quartalsweiser Abgabe): 25.04.16 (Mo)

3. Die private Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist nur bis 10 % unschädlich

Die Finanzrechtsprechung hat sind in den letzten Jahren in kleinen Schritten vom reichlich rigiden Aufteilungs- und Abzugsverbot verabschiedet, das vormals generell galt, wenn bei Ausgaben berufliche und zugleich private Aspekte zusammentrafen. Zum Beispiel hat der BFH entschieden, dass bei einer geschäftlichen Reise mit anschließendem Urlaubsaufenthalt die Kosten, wenn sie eindeutig abgrenzbar sind, aufgeteilt werden können. Früher waren in diesem Fall keinerlei Reisekosten abzugsfähig. Einzelne Finanzgerichte und leider nur ein Senat des BFH (der Neunte) wollten diese Grundsätze auch auf häusliche Arbeitszimmer anwenden, wenn diese auch privat genutzt werden. Ebenso stellt sich die Frage der Aufteilbarkeit, wenn es sich nicht um abgeschlossene Räume handelt (Arbeitsecken).

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat im Beschluss vom 27. Juli 2015 (GrS 1/14) mit dem selbstreferentiellen Argument, ein häusliches Arbeitszimmer (und damit die Abziehbarkeit der Kosten überhaupt) liege per definitionem eben nur bei nahezu ausschließlicher beruflicher Nutzung vor, die bürgerfreundliche Variante abgeschmettert. Damit hat sich der BFH erneut der Finanzverwaltung gebeugt, der die Absetzbarkeit von Arbeitszimmerkosten schon lange ein Dorn im Auge ist und die das häusliche Arbeitszimmers definiert hat: es muss sich um einen Raum handeln, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Nur dann ist der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zulässig.

Das Gericht argumentiert im Übrigen damit, dass sich der Umfang der jeweiligen Nutzung nicht objektiv überprüfen lasse. Das mag zwar oftmals – aber eben nicht in allen Fällen – zutreffen. Etwas weiter und auch praktikabler ist die neue Rechtsprechung allerdings durchaus: lediglich eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von 10 % oder mehr wird als schädlich erachtet. Damit sind m.E. Durchgangszimmer und einzelne Möbel mit nur privater Nutzungsmöglichkeit im Arbeitszimmer kein Hinderungsgrund mehr.

Die Argumente des Spitzengremiums des BFH verfangen m.E. jedoch hinsichtlich der Berücksichtigung von (anteiligen) Raumkosten für eine „Arbeitsecke“ in einem Wohnraum für einen „Heimarbeiter” gerade nicht. Denn die ausschließliche berufliche Nutzung kann wegen des Fehlens eines externen Büros und anhand der Ausstattung der Arbeitsecke objektiv festgestellt werden. Legt man den Aufteilungsmaßstab für die Kosten anhand der beruflich benutzen Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche fest, kann dieser ebenfalls nur als objektiv und anhand von Wohnungsgrundrissen als nachvollziehbar bezeichnet werden. Im Streitfall ging es dagegen um private Büroarbeiten im Arbeitszimmer im Umfang von 40 %, eine Fallgestaltung, die wohl eher selten vorkommt. Zudem äußert sich der Große Senat nicht zu der Frage, wie die nahezu ausschließliche steuerlich relevante Nutzung konkret nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden muss.

In der Praxis bleiben damit Spielräume, die wir in geeigneten Fällen mit überzeugenden Argumenten gegenüber dem Finanzamt ausfüllen werden,

  • wenn die Aufwendungen unbegrenzt steuerlich geltend gemacht werden können (das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit) oder
  • wenn die Aufwendungen begrenzt bis zu einem Betrag von jährlich 1.250,00 € berücksichtigt werden können (für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung – Hauptbeispiel: Lehrerarbeitszimmer).

4. Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Gebäude beim Immobilienerwerb sinnvoll

Wenn in einem Kaufvertrag der Kaufpreis zwischen Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt wird, so sind nach einem Urteil des BFH vom 16.09.2015 (IX R 12/14) die so festgelegten Anschaffungskosten für das Gebäude grundsätzlich als Bemessungsgrundlage für die AfA heranzuziehen. Ausgenommen sind nur Vertragsvereinbarungen, die nicht dem Marktüblichen entsprechen, genauer wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlen und wirtschaftlich nicht haltbar erscheinen. Nach diesem – nur sehr begrenzt günstigen – Urteil kann das Finanzamt zwar nur in diesen Ausnahmefällen die vertragliche Kaufpreisaufteilung ignorieren.

Auf die Hauptfrage für die Praxis geht der BFH allerdings nicht ein, nämlich ob bereits das Finanzamt die Marktpreise zu beachten hat und wenn ja wie es diese zu eruieren hat. Der BFH zeigt nämlich nur für die erste Gerichtsinstanz sehr allgemein gehaltene Vorgaben auf, grosso modo dass die Gesamtumstände im Zusammenhang mit der Bestimmung des Immobilienwerts aufzuklären und zu würdigen sind.

Die Finanzämter haben nämlich eine eigene Berechnungsmethode entwickelt, die den Wert des Grund und Bodens in vielen Fällen noch weit über den – in Ballungszentren ohnehin schon irrwitzig hohen – Bodenrichtwert stemmen, indem der Gebäudesachwert künstlich heruntergerechnet wird.

Für die beiden Eigentumswohnungen im Streitfall kam das Finanzamt so auf einen Gebäudewertanteil von nur 24 % bzw. 23 % statt wie im Kaufvertrag festgelegt von 60 %. Im angewandten Sachwertverfahren kommen die Sachverständigen vor allem bei mehr als 25 Jahre alten Gebäuden zwangsläufig zu überzogenen Wertminderungen aufgrund des Gebäudealters, die den aktuellen Marktgegebenheiten krass widersprechen. Im Prinzip überteuerte Immobilien werden seit Beginn der Niedrigzinsphase in einer Art Boom ausschließlich erworben, um mit den – ertragssteuerpflichtigen – Einnahmen Überschüsse zu erzielen und nicht um einen per se nicht nutzbaren Grund und Boden zu besitzen. Richtig wäre zur Bestimmung des Gebäudewerts das Ertragswertverfahren, das in der Regel zu viel höheren Gebäudewerten führt, weil es sich an der nachhaltig erzielbaren Miete abzüglich der standardisierten Kosten orientiert.

Fazit: In den notariellen Kaufverträgen sollte unbedingt eine zugunsten der Käufer maßvoll von den Bodenrichtwerten abweichende Grund/Gebäudewertaufteilung vereinbart werden. Dann hat es das Finanzamt nach dem BFH-Urteil auf jeden Fall schwerer. In den Fällen ohne Kaufpreisaufteilung im Vertrag bleibt abzuwarten, ob die von den Finanzämtern favorisierte Berechnungsmethode, die dem Sachwertverfahren angenähert ist, von den Finanzgerichten allgemein verworfen wird. Die Krux ist dabei, dass die Höhe der AfA (genauer der höhere Gebäudewert als Bemessungsgrundlage) als eine für den Steuerbürger günstige Tatsache von diesem darzulegen ist, so dass er im Streitfall mit allen (Gutachter)Kosten belastet ist.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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