03/2015

Inhalt:

1. Steuertermine März 2015

2. Die elektronische Daumenschraube wird ab 2016 mittels Umsatzsteuervoranmeldung an-gezogen: Orwell lässt grüßen und die DATEV kuscht

3. Berufsbekleidung: Überblick über die Rechtsprechung zur steuerlichen Absetzbarkeit

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

seit Jahren beobachte ich, dass die DATEV die freiheitlichen Belange der Steuerbürger aufs Sträflichste vernachlässigt und sich vor allem mit dem Bundesfinanzminister gutstellen möchte. Trefflichstes Beispiel bisher: die DATEV-Unterstützung für das gigantische totale und zentrale Erfassungssystem aller Lohnabrechnungsdaten (ELENA), das schließlich nur aus Kostengründen abgeblasen wurde. Mit Ihrer Marktmacht und dem gebündelten Selbstbewusstsein der Steuerberater wäre der Finanzminister überhaupt nicht in der Lage, allen Unternehmern ständig neue bürokratische Pflichten aufzuoktroyieren. Sein nächster Coup: ab 2016 wird ein umfassender Stornierungszwang in Bezug auf alle Fehlbuchungen vorgeschrieben – und zwar durch die Hintertür auch für nicht buchführungspflichtige Unternehmer. Leider sind auch die Steuerberaterverbände bislang nicht durch besonders couragiertes und Steuerbürger freundliches Auftreten gegenüber den Regierungsbehörden aufgefallen, so dass das ungebremste Ausufern staatlicher Kontrollwut den Großen Bruder aus Orwells „1984” bald wie einen ahnungslosen Taubblinden aussehen lässt.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine März 2015

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2015 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Februar 2015 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Februar 2015:                                                                10.03.15 (Di)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Qu. 2015             10.03.15 (Di)

- Schonfrist für die Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                            13.02.15 (Fr)

- Abgabe der ZM für Februar 2015 (bei monatlicher Abgabe)                                    25.03.15 (Mi)

 

2. Die elektronische Daumenschraube wird ab 2016 mittels Umsatzsteuervoranmeldung angezogen: Orwell lässt grüßen und die DATEV kuscht

Ab 2016 sieht die von uns benutzte (und davon abgesehen unschlagbar fähige) DATEV-Software vor, dass bei der Abgabe der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung die Buchungssätze automatisch festgeschrieben werden. Das bedeutet noch mehr Aufwand für den Jahresabschluss, da dann jede einzelne nicht richtig gebuchte Zeile storniert und richtig eingegeben werden muss. Ähnlich ist der Aufwand bei Umbuchungen, die nur betriebswirtschaftlich veranlasst sind, obwohl diese Umbuchungen steuerlich irrelevant sind. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass die Buchführung stets perfekt zu sein hat, wenn nicht, dann ist der Aufwand für die Steuerbürger eben größer. Hauptsache ist, dass der Kontrollwut des Staates Genüge getan ist.

Rechtsgrundlage für diese Abgabenlasterhöhung auf Umwegen sind die verschärften und ausgeweiteten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Was bisher völlig ordnungsgemäß war, ist ab sofort nicht mehr ordnungsgemäß, weil der Staat einen bisher geschützten und abgeschotteten Bereich des Unternehmerhandelns nach dem anderen seiner vollständigen Kontrolle unterwerfen will. Am Ende der absehbaren Entwicklung wird jedes auch noch so kleine Detail vorgeschrieben und via elektronischer Daumenschraube überwacht. Dieser verhängnisvollen Entwicklung stemmt sich aus unerfindlichen Gründen niemand entgegen. Von der Genossenschaft DATEV ist keine Schützenhilfe zu erwarten: das Management ist alleine am reibungslosen Ablauf der Geschäfte und damit am guten Einvernehmen mit Schäuble, Söder und Co. interessiert und beugt sich den amtlichen Vorgaben stets willig.

Um den zusätzlichen Aufwand, den wir Ihnen letztlich berechnen müssen, in Grenzen zu halten, werden ab 2016 die Umsatzsteuervoranmeldungen via ELSTER abgeben, das als Finanzamtsprogramm unabhängig von den von uns verwendeten Buchführungsprogramm DATEV funktioniert. Auch für Mandanten mit vielen EU-relevanten Buchungen (mit Umsatzsteuer-Ident-Nummer) haben wir bereits eine relativ unaufwändige Lösung gefunden.

Ist die Verschärfung hinsichtlich von bilanzierungspflichtigen Unternehmern noch ärgerlich aber nachvollziehbar, fehlt für die von der DATEV unterstützte Anwendung der neuen GoB auf Einnahmenüberschussrechner, die freiwillig buchen, jeder Ansatz einer Rechtfertigung. Selbstverständlich ist es in vielen Fällen von Einnahmenüberschussrechnern vorteilhaft, die Einnahmen und Ausgaben lückenlos mit Hilfe eines Programms zu erfassen und auszuwerten. Niemand wird aber durch das Gesetz gezwungen, sich in diesem Fall den vielfältigen und strengen Anforderungen der Doppelten Buchführung für bilanzierungspflichtige Unternehmen zu unterwerfen. Gesetzlich ist eine Erleichterung für die kleinen Unternehmer ohne Wenn und Aber angeordnet, auch wenn die Finanzverwaltung das aus eigennützigen Gründen anders sieht.

Der Bluff des Finanzministers besteht darin, das Gesetz zu ignorieren und per ordre mufti zu verfügen, dass alle Steuerpflichtigen, die sich freiwillig eines Programms bedienen, das nach den Regeln der doppelte Buchführung gestrickt ist, plötzlich unfreiwillig an alle Regeln, die gesetzlich nur für Vollkaufleute und Kapitalgesellschaften gelten, gebunden sind. Das ist zwar glasklarer juristischer Humbug, diese Auffassung wird jedoch von den Finanzgerichten, die in Verfahrensfragen fast ausnahmslos zu Gunsten der Finanzverwaltung entscheiden, vermutlich bestätigt. Ich habe deshalb den Vorstand der DATEV, der die  Behördenargumentation ohne den Hauch eines Zweifel übernommen hat, aufgefordert, im Programm Rechnungswesen eine spezielle Variante für die Buchführungserfassung für Einnahmenüberschussrechner anzubieten, die explizit gesetzlich nicht verpflichtet sind, die Grundsätze der doppelten Buchführung einzuhalten und die dazu auch nicht durch die Hintertür der DATEV-Programmbenutzung dazu verpflichtet werden können. Bietet die DATEV eine solche Programmerweiterung nicht an, wird die DATEV mehr volens als nolens zum Fallensteller: eine heimtückische Falle, die der Staat den Steuerbürgern mit voller Absicht via DATEV via Steuerberatern stellt. Den Steuerberatern bleibt dann nur die Möglichkeit ein zweites Programm anzuschaffen, das – im Gegensatz zur DATEV – die Interessen der Steuerbürger wahrt.

 

3. Berufsbekleidung: Überblick über die Rechtsprechung zur steuerlichen Absetzbarkeit

Nur die Anschaffung von typischer Berufskleidung ist in steuerlicher Hinsicht absetzbar nicht die Kosten für reguläre bürgerliche Kleidung. Das gilt leider auch, wenn die Berufsanforderungen die Anschaffung einer hochwertigen Garderobe mit sich bringen. Die Rechtsprechung hat zur Abgrenzung von abziehbaren und nicht abziehbaren Bekleidungsaufwand eine umfangreiche Kasuistik entwickelt, deren feinsinnige Unterscheidungen – für allem in den ablehnenden Urteilen – nicht immer ganz einleuchten mögen. Im folgenden habe ich vor allem die Ergebnisse der positiven Urteile zusammengestellt, was Sie naturgemäß am meisten interessieren dürfte.

Steuerlich anerkannt als typische Berufsbekleidung sind zunächst alle Arten von Uniformen und sonstiger Dienstbekleidung, auf der dauerhaft Firmenembleme angebracht sind, und die objektiv gesehen eine Rolle in der Berufsausübung spielen. Als Uniform ähnlich werden auch die Roben und Gewänder von Juristen in der Rechtspflege (Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter) und Geistlichen behandelt. Bemerkenswert aber konsequent ist, dass der Smoking und das Kellnerjacket eines Bediensteten der gehobenen Gastronomie steuerlich abzugsfähig sind, nicht aber die identische Bekleidung eines Angehörigen der gehobenen Gesellschaft. Weiter sind anerkannt schwarzer Anzug eines Leichenbestatters und Sportbekleidung für Turnlehrer, soweit für den Turnunterricht angeschafft und notwendig. Bei den Ärzten bleibt es vorerst bei weißer Amtstracht, farbige Kleidung ist steuerlich tabu. Bei Schuhbekleidung sind weiße Arztschuhe in einer der von mir begleiteten Betriebsprüfung nicht anerkannt worden (die gerichtliche Klärung steht noch aus), auch wenn sie im konkreten Fall Treter darstellen, in die außerhalb der Arbeitszeit ein nicht völlig uneitler Zeitgenosse freiwillig keinen Zeh stecken würde. Anerkannt ist schließlich einheitlich zu tragende weiße Oberbekleidung von Angestellten in Berufen mit direktem Kundenkontakt.

Viele andere Kleidervorschläge für das Finanzamt wurden jedoch abgeschmettert, manchmal mit kaum haltbarere Begründung: etwa hinsichtlich eines Trachtenanzugs eines Geschäftsführers eines im bayrischen Stil gehaltenen Restaurants. Dies ist stellt eine eindeutige Diskriminierung der bayrischen Lebensart dar gegenüber dem Kellner-Smoking im Rahmen des anglophilen Wertekanons. Die Abendkleidung einer Solistin muss ferner derart extravagant ausfallen, dass eine Verwendung für private Zwecke ausgeschlossen scheint. Ein schwarzer Anzug für einen Orchestermusiker ist dann nicht abzugsfähig, wenn er dort nur nebenberuflich tätig wird, für einen vollberuflich Tätigen gilt diese Ausnahme dann konsequent eigentlich nicht, es gibt es dazu allerdings keine Entscheidung.

Auch die Steuerrelevanz der Ausgaben für ein Ballkleid einer Tanzlehrerin als Berufskleidung wurde abgelehnt, was mehr als weltfremd ist: es ist sozusagen die Sportlerbekleidung von Tanzlehrern, die außerhalb des Berufs keine sinnvolle Freizeitverwendung finden kann. Obwohl jeder zweite Freizeitdeutsche in Sportlerkluft durch den Kiez schlendert, darf dieser Aspekt bei den Sportlehrerklamotten keine Rolle spielen. Denn Sport und Sportlehrer sind eben in der allgemeinen Wertschätzung von Finanzrichtern sehr viel höher angesehen als die Vermittler des noch immer noch verdächtigen Tanzvergnügens. So viel für heute aus der Werkstatt der wertkonservativen Finanzrichter.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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