03/2014

Inhalt:

1. Steuertermine März 2014

2. Umstellungsfrist auf SEPA-Überweisung und SEPA-Einzugsverfahren verlängert

3. Einheitlicher Rundfunkbeitrag: als Abgabe eine neue Steuer ohne Rechtsgrundlage?

 

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 die  Fastenzeit hat begonnen und nach gutem Brauch ist der Informationsbrief diesmal mit nur zwei Themenbereichen besonders schlank ausgefallen.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine März 2014

 - Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2014 (bei  Dauerfristverlängerung) bzw. für Februar 2014 (ohne Dauerfristverlängerung)

 der Lohnsteueranmeldung Februar 2014:                                                                 10.03.14 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Qu. 2014             10.03.14 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                         13.03.14 (Do)

- Abgabe der ZM für Februar 2014 (bei monatlicher Abgabe)                                    25.03.14 (Di)

 

 

2. Umstellungsfrist auf SEPA-Überweisung und SEPA-Einzugsverfahren verlängert

 

Die Frist zur Umstellung auf das EU-weite SEPA-Zahlungssystem wurde von der Kommission auf 01.08.2014 verlängert, weil viele Marktteilnehmer nicht zügig genug umgestellt hatten. Für Verbraucher gelten sowieso Sonderregelungen bis zum 31.01.2016: bis dahin dürfen sie weiter die BLZ und die Kontonummern des Zahlungsempfängers angeben.

 

 Der Umstieg auf das SEPA-Einzugsverfahren ist in den meisten Fällen relativ einfach. Liegt Ihnen eine schriftliche Einzugsermächtigung Ihres Kunden zum alten Verfahren vor, so genügt eine Mitteilung an den Kunden, dass Sie künftig die vorliegende Einzugsermächtigung als SEPA-Mandat behandeln. Ist die schriftliche Einzugsermächtigung des Kunden nicht mehr in Ihren Unterlagen auffindbar, so ist zu empfehlen, sich ein neues SEPA-Lastschriftmandat unterzeichnen zu lassen. Erforderlich ist darüber hinaus auch, dem Kunden einmalig die von Ihnen gewählte Pränotifikationsfrist, Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer und die dem Kunden einmalig zugeordnete Mandatsreferenz mitzuteilen.

 

Gegenüber Personen, die nicht Verbraucher sind, kann die Pränotifikationsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden, die zwischen der Pränotifikation und dem Zahlungseinzug liegen. Die Angaben der vorgeschriebenen Pronotifikation können auf der Ausgangsrechnung mit aufgenommen werden.

 

Datum des Einzugs an einem Tag nach Ablauf der gewählten Pränotifikationsfrist

 Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer

 die dem Kunden einmalig zugeordnete Mandatsreferenz (beliebige Ziffernkombination)

 

 Ferner sollten Sie auf allen Ihren Ausgangsrechnungen nunmehr immer IBAN und BIC angeben, um dem Kunden die Überweisung zu erleichtern. Ein Vorteil der IBAN besteht auch drin, dass nach dem Länderkennzeichen z.B. DE für Deutschland 2 Ziffern als Prüfziffern aus der Kombination von BLZ und Kontonummern errechnet werden. Die von den Banken verwendete Software (genauso wie diejenigen von Finanzprogrammen mit Einzugs- und Überweisungsfunktion) erkennen deshalb automatisch, wenn eine IBAN oder BLZ oder Kontonummern falsch eingegeben werden. Die zusätzliche BIC (Internationaler Banken Code) wird eigentlich nur bei grenzüberschreitenden Überweisungen im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum sprich EU-Länder, Norwegen Island und Schweiz) aber auch in den Zahlungsverkehrsprogrammen wie StarMoney benötigt.

 

 

 

 

3. Einheitlicher Rundfunkbeitrag: als Abgabe eine neue Steuer ohne Rechtsgrundlage?

Gegen den seit 2013 fundamental geänderten Rundfunkbeitrag sind unter anderem vor dem bayrischen Verfassungsgerichtshof Klagen erhoben worden. Kern der Klagebegründung ist, dass es sich bei dem neuen Rundfunkbeitrag nicht um eine Gebühr für eine Gegenleistung öffentlicher Stellen handelt sondern um eine Steuer. Steuern zeichnen sich durch Ihren Abgabecharakter aus: sie fallen unabhängig von einer konkreten Gegenleistung an. Genau das trifft, so argumentieren die Kläger (u.a. das Unternehmen Sixt) auch auf den neuen Rundfunkbeitrag zu, der unabhängig davon anfällt, ob Rundfunkdienstleistungen in überhaupt in Anspruch genommen werden können.

Der neue Rundfunkbeitrag ist auch deshalb in die Kritik geraten, weil er zu erheblichen Mehreinnahmen der Rundfunkanstalten geführt hat, sodass diese bereits über eine Senkung des Rundfunkbeitrags nachdenken. Im Vergleich zu anderen Ländern verschlingt der Öffentliche Rundfunk in Deutschland das Zwei- bis Dreifache an Gebührenaufkommen, wobei den deutschen Anstalten zusätzlich Werbeeinnahmen zugestanden werden. Von Klägerseite ist auch zutreffend drauf hingewiesen worden, dass die Belastung durch zusätzliche Gebühren für Unternehmen letztendlich auf deren Kunden umgeschlagen wird: Die Verbraucher zahlen also trotz gegenteiliger Beteuerungen der Politiker mehr als nach dem abgeschafften System der freiwilligen Meldung mit korrespondierender Kontrolle der Gebühreneintreiber.

Ich rate allen betroffenen Firmen, den Ausgang der Gerichtsverfahren abzuwarten und auf die Anfragen der GEZ zunächst nicht zu antworten. Das Hauptargument der Klagen halte ich für stichhaltig: Dass es sich beim Rundfunkbeitrag in Wirklichkeit um eine neue Steuer handelt, für die den Ländern die grundgesetzliche Steuererhebungskompetenz fehlt. Deshalb schätze ich die Erfolgschancen der Klagen als relativ hoch ein und werden über den Ausgang der Verfahren berichten.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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