Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
wenn man die Entwicklung des EU-Umsatzsteuerrechts in den letzten Jahrzehnten betrachtet, dann könnte man sich durchaus für einen Deuxit erwärmen. Wo man hinsieht, nirgends ist ein einfaches und schlüssiges System auszumachen vielmehr ein undurchschaubares und von keinem Staat zu kontrollierendes Gewirr von Regeln mit vielen Ausnahmen und Unterausnahmen. Nun kündigt Brüssel mit Segen der EU-Finanzminister für 2020 hinsichtlich einiger der ärgerlichsten Mängel des sestehenden Systems einen Umsatzsteuer Quick-Fix an, der zwar nach Lösung klingt aber jede Menge neue Fragen aufwirft.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2019
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Dezember 2018 bzw. 4. Quartal 2018 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Januar 2019: 11.02.19 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 14.02.19 (Do)
- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2019: 15.02.19 (Fr)
Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 14.02.2019 veranlassen.
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde): 18.02.19 (Mo)
- Abgabe der ZM für Januar 2019 (bei monatlicher Abgabe) 25.02.19 (Mo)
2. Abgabe- und Zahlungstermine März 2019
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Februar 2019: 11.03.19 (Mo)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2019 11.03.19 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 14.03.19 (Do)
- Abgabe der ZM für Februar 2019 (bei monatlicher Abgabe) 25.03.19 (Mo)
3. Quick Fixes zu innergemeinschaftlichen Lieferungen/Verbringen und Reihengeschäften
Die in der Praxis wichtigsten Änderungen der Quick Fixes befassen sich einerseits mit den innergemeinschaftlichen Lieferungen (womit auch das innergemeinschaftliche Verbringen umfasst ist) und andererseits mit den Reihengeschäften.
Die Existenz der USt-ID-Nr. des Erwerbers zum Zeitpunkt des Erwerbs der Ware wird materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung von für innergemeinschaftliche Lieferungen. Andernfalls ist die Lieferung ab 2020 stets steuerpflichtig.
Problematisch wird diese Änderung hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Verbringens. Der Begriff beschreibt Vorgänge, in den Unternehmer Gegenstände ohne Aufgabe der Verfügungsmacht in andere EU-Länder versenden und diese dort verbleiben.
Der Transport wird allen Ernstes als fiktive innergemeinschaftliche Lieferung behandelt, für die sich der Unternehmer im Zielland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss, um die Steuerfreiheit des – dauernden – Auslandsaufenthalts seines Eigentums zu sichern. Ohne Registrierung gilt z.B. das Verlegen von Wirtschaftsgütern in unselbstständige Repräsentanzen im EU-Ausland künftig als steuerpflichtige Lieferung in Deutschland. Die im Inland bezahlte Umsatzsteuer ist jedoch weder nach nationalen Rechtssystemen noch nach der europäischen MwStSystRL als Vorsteuer abzugsfähig auch nicht im Vergütungsverfahren. Einen sachlichen Grund für die Versagung des Vorsteuerabzuges gibt es nicht, so dass gegen diesen Missgriff des EU-Gesetzgebers nur der Gang zu den Europäischen Gerichten bleibt.
In gewisse Falle besteht ferner darin, dass zwar eine nur vorübergehende Verwendung im EU-Ausland, z.B. zur Bearbeitung durch Betriebe im EU-Ausland, kein relevantes Verbringen im Sinne des EU-Umsatzsteuerrechts begründet. Wenn der Gegenstand aber aus irgendwelchen später eintretenden Gründen nicht in den Heimatstaat zurücktransportiert wird, wird nachträglich ein innergemeinschaftliches Verbringen unterstellt. Dabei ist auch die Frage des relevanten Zeitpunkts schwer zu beantworten.
Ein weiterer Regelungsbereich der Quick Fixes versucht mehr Rechtsklarheit in die unsäglichen Bestimmungen zu Reihengeschäften (Art. 36a MwStSystRL neu) einzubringen. Aus Gründen, die auch Fachleute nicht kennen, weicht die Logik der Umsatzsteuerbesteuerung bei Reihengeschäften von den zivilrechtlichen Vereinbarungen ab und knüpft an die Transportwege an, vermutlich um einen Gleichlauf mit den Verfahrensweisen der Zollvorschriften herzustellen (aber auch das gelingt im Übrigen nicht). Und immer, wenn sich das Steuerrecht vom Zivilrecht abkoppelt, kommt es zu gravierenden Systemmängeln. Die Münchner Experten im Umsatzsteuerrecht, die Kanzlei KMLZ konstatiert nüchtern: „Reihengeschäfte gibt es schon sehr lange – und wahrscheinlich ebenso lange auch die Unsicherheiten bezüglich ihrer umsatzsteuerlichen Behandlung”.
Erstmals regelt auch die MwStSystRL diesen Bereich und definiert zumindest innergemeinschaftliche Reihengeschäfte. Vereinfacht ausgedrückt sind alle Fälle umfasst, in denen in Bezug auf die identische Ware mindestens zwei Verkäufer aber nur ein Transport zum Endabnehmer involviert sind. Über die Details dieser komplexen Materie kläre ich gerne auf, und zwar ratsamer Weise, bevor Tatsachen geschaffen werden.
Schließen möchte ich mit dem Hinweis, dass die Neuregelung die Reihengeschäfte aus Drittländern in die EU oder umgekehrt ausspart, so dass es in diesem wichtigen Bereich bei der uneinheitlichen Gemengelage (KMLZ) verbleibt.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de