02/2018

1. Steuertermine Februar 2018

2. Steuertermine März 2018

3. Ab 2018 neues Verfahren zur Beitragsfestsetzung für freiwillig gesetzlich Versicherte

4. Fahrausweise: Erleichterungen beim Vorsteuerabzug gelten nicht für BahnCards

5. Personalia: Alle Prüflinge erfolgreich und Florian Eiben neuer Mitarbeiter ab März

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

passend zur fünften Jahreszeit diesmal keine ernsten Einlassungen zur Steuerlage der Nation sondern etwas Persönliches: Da unser Sohn Albin erst im Herbst eingeschult wird, können wir uns heuer letztmals den Luxus eines Urlaubs außerhalb der Schulferien leisten. Das bedeutet für Sie konkret, dass Sie auf meine Dienste vom 18. bis einschließlich 25. Februar 2018 und vom 10. bis einschließlich 27. März 2018 leider verzichten müssen. Aber für die Fastenzeit ab Mittwoch haben Sie sich sicher schon ein etwas mehr Selbstbeherrschung erforderndes Verzichtprogramm ausgedacht, oder etwa nicht?

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2018 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Dezember 2017 bzw. 4. Quartal 2017 (mit Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung Januar 2018:                                                                                                        12.02.18 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                             15.02.18 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2018:                                                15.02.18 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                        19.02.18 (Mo)

- Abgabe der ZM für Januar 2018 (bei monatlicher Abgabe)                                 26.02.18 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine März 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2018 (ohne Dauerfristverlängerung)

oder für Januar 2018 (mit Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung Februar 2018                                                                                                                    12.03.18 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2018  12.03.18 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                            15.03.18 (Do)

- Abgabe der ZM für Februar 2018 (bei monatlicher Abgabe)                              26.03.18 (Mo)

3. Ab 2018 neues Verfahren zur Beitragsfestsetzung für freiwillig gesetzlich Versicherte

Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten hat sich ab dem 1. Januar 2018 hinsichtlich der Beitragsfestsetzung aufgrund des Einkommens etwas Wesentliches geändert: Zukünftig werden die Beiträge lediglich vorläufig aufgrund des letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheides festgesetzt. Nachdem der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr, erstmals also 2018, vorliegt, werden die vorläufig festgesetzten Beiträge geändert und auf das Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid ergibt, angepasst. Damit entfällt ein in vielen Fällen erhebliches Ärgernis hinsichtlich der bisherigen Beitragsfestsetzung bis einschließlich Dezember 2017: Bisher kam es auf den kaum steuerbaren Zeitpunkt des Erlasses des ersten Steuerbescheides für das betreffende Jahr an. Ab diesem Steuerbescheid wurden dann die laufenden Beiträge korrigiert, während die bisher festgesetzten Beiträge unverändert blieben. Ging das Einkommen zurück, so konnten die Beiträge nicht vorher angepasst werden, umgekehrt war es bei einer Einkommenssteigerung günstig, wenn der Steuerbescheid erst spät ergangen ist. Das neue Beitragsbemessungssystem ist zwar komplizierter und birgt hinsichtlich der möglichen erheblichen Diskrepanzen zwischen vorläufiger Festsetzung und endgültiger Berechnung Unwägbarkeiten. Insgesamt erscheint mir dieses System aber sachgerechter zu sein.

4. Fahrausweise: Erleichterungen beim Vorsteuerabzug gelten nicht für BahnCards

Vielleicht ist es Ihnen noch nie aufgefallen, aber auf den Streifenkarten, Einzelfahrkarten von MVV und Co. fehlen einige Angaben, die auch für Kleinbetragsrechnungen unter 250 € brutto in jedem Fall erforderlich sind. Trotzdem ist bei betrieblicher Veranlassung der Fahrt der volle Vorsteuerabzug möglich. Die Erklärung ist einfach: für Fahrausweise gelten gegenüber allgemeinen Rechnungen Erleichterungen. Fahrausweise müssen generell nur die nachfolgenden Angaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug aus der Betriebsausgabe möglich ist:

1. eine fortlaufende Nummer (wie in jeder normalen Rechnung)

2. der Name und die Anschrift des Unternehmens, das die Beförderung ausführt

3. das Ausstellungsdatum

4. das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag als Bruttobetrag

5. der gültige Steuersatz

Bei Bahntickets kann gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG statt des Steuersatzes auch lediglich die Tarifentfernung angegeben werden, weil sich aus der festgelegten Grenze von 50 km Fahr-strecke der Umsatzsteuersatz aus dem Gesetz ergibt: eine zurückgelegte Strecke von bis zu 50 km führt zum ermäßigten Steuersatz von 7 % Prozent, ab 50 km gilt der Regelsatz von 19 % Umsatzsteuer. Bei Fahrausweisen muss weder die Steuernummer des Unternehmens angegeben werden noch die Adresse des Beförderungsunternehmens, jedenfalls wenn sie sich eindeutig aus der Bezeichnung auf dem Fahrausweis ergibt. Diese Erleichterungen gelten ohne weitere Ein-schränkung also auch bei Ticketkosten über 250,00 € brutto.

Zu den Fahrausweisen gehören auch sämtliche Zuschläge (ICE-Aufschläge, Reservierungen, und dergleichen). Der Steuersatz für diese Zusatzleistungen ist identisch mit demjenigen, der für den Fahrausweis selbst gilt. Weil die Erleichterungen nur für Fahrausweise und eng verbundene Zusatzleistungen gelten, werden sie nicht für Rabattvergütungen wie der Bahncard gewährt. Diese berechtigt nämlich für sich genommen noch nicht zu einem Fahrtantritt. Sollen Mittarbeiter Bahncard eine Bahncard erhalten, damit die Reisekosten gesenkt werden, gelten Besonderheiten, über die wie Sie bei Bedarf gerne aufklären.

5. Personalia: Alle Prüflinge erfolgreich und Florian Eiben neuer Mitarbeiter ab März

Unsere beiden Azubis im dritten Ausbildungsjahr, Lena Khaliji und Florian Eiben, haben den schriftlichen Teil der Kammerprüfung 2017/2018 erfolgreich absolviert. Und die mündlichen Prüfungen Ende Februar werden die beiden Prüflinge ebenfalls schaffen, so meine Einschätzung. Ab März wird Herr Eiben zudem als frisch gebackener Steuerfachangestellter unser Team in Gräfelfing verstärken und wird aufgrund seiner exzellenten PC-Kenntnisse, dies als kleiner Ausblick, die anstehende Digitalisierung der Kanzlei maßgeblich voranbringen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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