02/2015

1. Steuertermine Februar 2015

2. Regierung korrigiert eigenen Gesetzgebungsexzess zur Selbstanzeige bei Anmeldesteuern

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

im abgelaufenen Jahr flatterten Abertausenden von Bundesbürgern Mitteilungen des FA ins Haus, dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde, weil sie eine Umsatzsteuervoranmeldung korrigiert hatten und dabei höhere Umsätze angegeben haben als in der Erstanmeldung. Der Grund der 2014 in Kraft getretenen Gesetzesverschärfung bei der Selbstanzeige ist zwar nachvollziehbar. Der Gesetzgeber will verhindern, dass nicht jedes Jahr Abermilliarden von Umsatzsteuergeldern direkt in kriminelle Kassen fließen. So weit so gut. Aber wie reagiert der BMF? Er handelt so intelligent wie möglich und zieht lediglich die Daumenschrauben des Strafrechts an mit dem Ergebnis von Abertausenden von völlig sinnlosen Strafverfahren, mit denen die Behörden beschäftigt werden. Da musste dann auch Apparatschik Schäuble kleinbeigeben und hat erstaunlich schnell die zum 01.01.2014 eingeführte Verschärfung zum 01.01.2015 wieder weitgehend entschärft. Was sich liest wie ein Skript für eine Satiresendung ist leider trauriger Alltag der Steuergesetzgebung.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2015

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2014 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Januar 2015 (ohne Dauerfristverlängerung)

  der Lohnsteueranmeldung Januar 2015:                                                                  10.02.15 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                         13.02.15 (Fr)

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2015:                                 16.02.15 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):                             19.02.15 (Do)

- Abgabe der ZM für Januar 2014 (bei monatlicher Abgabe)                                      25.02.15 (Mi)

 

 

2. Regierung korrigiert eigenen Gesetzgebungsexzess zur Selbstanzeige bei Anmeldesteuern

 

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2014 in einem offensichtlichen Missgriff das Recht der Selbstanzeige auf Anmeldesteuern erweitert. Bei einer notwendigen späteren Berichtigung beispielweise einer Umsatzsteuervoranmeldung, die zur Angabe von höheren Umsätzen führt, leitete das Finanzamt automatisch und ohne Vorprüfung ein Steuerstrafverfahren ein. Und zwar auch dann, wenn sich die Steuerlast infolge der Zweitanmeldung insgesamt verringert, weil auch bei der ersten Anmeldung vergessene Vorsteuern aufgenommen werden.

 

Es wird sogar ein Strafverfahren eingeleitet, wenn das Finanzamt beim gleichen Mandanten seit mehreren Monaten zustehende Auszahlungen aus Vorsteuerüberhängen verweigert, weil es eine Prüfung angeordnet hat und diese Prüfung aus angeblichen Personalmangel oder Unfähigkeit der Prüfer über Monate hinweg nicht abgeschlossen werden kann. Kein Stück aus dem Tollhaus sondern erschütternde Erfahrungen, die ich im letzten Jahr machen musste.

 

Allen Beteiligten, die von Steuerpraxis auch nur einen Funken Ahnung haben (und dazu gehört der BMF im Wolkenkuckucksheim nun wirklich nicht) ist vollkommen klar, dass aufgrund der kurzen Fristen und den Eigenarten der Sollbesteuerung bei der Umsatzsteuer eine derartige meist hektisch erstelle Anmeldesteuer nur einen vorläufigen Charakter haben kann. Immerhin bedient sich der Fiskus der Unternehmer beim Eintreiben der überwiegend noch gar nicht zugeflossenen Umsatzsteuer wie einer Vorhut seiner Beamtenschaft.

 

Dieses Konzept eines maßlosen Strafrechtsgebrauchs war dann doch so abstrus, dass der Gesetzgeber zurückrudern musste, was ohne Regierungswechsel so gut wie nie vorkommt und daher bemerkenswert ist: Ab dem 01.01.2015 ist im Bereich der Umsatzsteuer in Bezug auf die Anmeldesteuern wieder den alten Rechtszustand von vor den Änderungen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (aha!) hergestellt.

 

Ich zitiere den Informationsdienst der Umsatzsteuerspezialisten der Kanzlei KMLZ: Der Gesetzgeber hat die im Zuge des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes im Unternehmensbereich entstandenen Schwierigkeiten erkannt und einen neuen Absatz in § 371 AO eingefügt. § 371 Abs. 2a AO stellt insofern in weiten Teilen den Rechtsstand „vor Schwarzgeldbekämpfungsgesetz“ wieder her. So gelten nunmehr nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wieder als wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht. Auch stellt die Tatentdeckung keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht. Im Ergebnis sind damit seit dem 01.01.2015 wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen möglich. Ferner ist die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Zukunft sachlich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt.”

 

Das genügt meines Erachtens überhaupt nicht: Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es darüberhinaus strikt geboten, das vollkommen misslungene Strafgesetz auch schon von Anfang an also für den Geltungszeitraum ab dem 01.01.2014 nicht anzuwenden.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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