02/2014

Inhalt:

1. Steuertermine Februar 2014

2. Die E-Bilanz flutet das FA ab 2014 mit Daten: Minimal- Misch- oder Maximalstrategie

3. Fallstricke bei der Führung eines Fahrtenbuchs: So wird es finanzamtsfest!

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2014

  • Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2013 oder das dritte Quartal 2013 (bei Dauerfristverlängerung) bzw. für Januar 2014 (ohne Dauerfristverlängerung) sowie der
    Lohnsteueranmeldung Januar 2013:



10.02.14  



(Mo)
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):
13.02.14(Mi)
  • Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2014:
15.02.14(Fr)
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):
    (Achtung Freitagsfalle, Überweisung bereits am Donnerstag den 14.02.2014 veranlassen!)
18.02.14


(Mo)


  • Abgabe der ZM für Januar 2014 (bei monatlicher Abgabe)
25.02.14(Di)

2. Die E-Bilanz flutet das FA ab 2014 mit Daten: Minimal- Misch- oder Maximalstrategie

Alle Jahresabschlüsse müssen für die Veranlagungszeiträume ab 2013 in elektronischer Form eingereicht werden. Diese Verpflichtung gilt für alle bilanzierungspflichtigen und freiwillig bilanzierenden Unternehmer.

Ziel des Gesetzgebers ist es, dass das Finanzamt möglichst viele Informationen aus den Bilanzen in elektronischer Form erhält. Die Taxonomie, also das Regelwerk, dem laut Finanzverwaltung die E-Bilanz zu folgen hat, weist eine maximale Gliederungstiefe auf, die auf Großbetriebe zugeschnitten ist. Für alle anderen Betriebe wird in erster Linie der Aufwand beim Steuerbürger erhöht, so dass sich die Wahl einer minimalen Gliederungstiefe anbietet.

Jeder Bilanzierer muss sich daher entscheiden, ob er dem Finanzamt im Rahmen der E-Bilanz möglichst wenige Informationen (Minimalstrategie) oder möglichst viele Informationen (Maximalstrategie) übermitteln will. Es versteht sich von selbst, dass der Anpassungsbedarf bei einer Minimalstrategie am geringsten ist. Wir schreiben in den nächsten Tagen alle betroffenen Mandanten mit einem ausführlichen Informationsschreiben an, um eine verlässliche Entscheidungsgrundlage an die Hand zu geben.

In einer Informationsbroschüre befürchtet die DATEV, dass die Minimalstrategie zu mehr Nachfragen seitens der Finanzämter führen könnte. Ich sehe das Risiko jedoch als sehr gering an. In den Wirtschafts- und Ballungszentren haben die Finanzämter wenig zeitlichen Spielraum, neue Abfrageroutinen zu implementieren. M. E. werden sich diese Finanzämter weiterhin auf das Wesentliche konzentrieren und gezielt bei den Schwachpunkten der Bilanzen nachfragen, bei denen höhere Steuerbeträge betroffen sind. Eine E-Bilanz wird dem Finanzamt bei kleinen Kapitalgesellschaften in dieser Hinsicht selten einen Erkenntniszugewinn bringen.

3. Fallstricke bei der Führung eines Fahrtenbuchs: So wird es finanzamtsfest!

In das Fahrtenbuch müssen für jede betrieblich veranlasste Fahrt einzeln folgende Angaben zeitnah eingetragen werden:

  • Datum, Uhrzeit
  • Km-Stand am Anfang der Fahrt (muss dem Ende der letzten Fahrt entsprechen)
  • Km-Stand am Ende der Fahrt
  • Ziel der jeweiligen Fahrt:
    • aufgesuchte Firma/Kunde(in)
    • Ort, Straße, Hausnummer
    • Km-Stand am Ende der Fahrt
    • Gesprächspartner (wenn nicht mit Kunde(in) identisch)
    • Zweck des Besuchs (möglichst aussagekräftig)

Wer pro Tag mehrere Ziele aufsucht, muss jede einzelne Fahrt mit allen Daten im Fahrtenbuch dokumentieren.

Abweichungen der tatsächlich zurückgelegten Strecke von der kürzesten Route sind nach der Rechtsprechung in gewissen Grenzen unschädlich. Wenn man die Umwegstrecke im Fahrtenbuch erläutert (z.B. Umwegfahrt wg. Stau auf der A9), kann man Streit mit dem Finanzamt von vorneherein vermeiden.

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs stehen (Tanken, Reparaturen) sind rein betriebliche Fahrten, da das Fahrzeug als solches dem betrieblichen Bereich zugeordnet wurde.

Die Fahrten zwischen Wohnung und „erster Arbeitsstelle” (ab 2014) sind dem betrieblichen Bereich zuzuordnen jedoch gesondert zu kennzeichnen, da sie nur beschränkt mit 0,3 € pro Entfernungskilometer abzugsfähig sind. Die erste Arbeitsstelle ist festzulegen als diejenige, an der sich der Hauptarbeitsplatz befindet. Demgegenüber sind Fahrten zu weiteren Arbeitsstellen betrieblich veranlasst und voll abzugsfähig, egal ob von der Wohnung, von der ersten Arbeitsstelle oder von einem anderen Ort aus angesteuert.

Hinsichtlich der Privatfahrten sind nur das Datum des Beginns der ersten Privatfahrt und der km-Stand am Anfang und am Ende der letzten Privatfahrt einzutragen.

Ein privater Zwischenstopp auf einer Fahrt mit dienstlichem Fahrtziel ist unschädlich, solange er keine Mehrkilometer verursacht. Als Vorsichtsmaßnahme sollte man durch private Zwecke veranlasste Umwegstrecken vermeiden sowie alle dabei anfallenden und nachweisbaren Belege, etwa bei Kartenzahlungen. Das Finanzamt hat nämlich ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in private Konten.

 

Am Ende des Jahres sind die km-Summen zu bilden aller

  • betrieblich veranlassten Fahrten
  • davon Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstelle
  • private Fahrten

Die Summe der Teilbereiche betrieblich und privat bildet die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs in einem Jahr.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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