01/2018

1. Steuertermine Januar 2018

2. Steuertermine Februar 2018

3. Verfassungsgericht prüft Höhe des Rechnungszinses bei Pensionsrückstellungen

4. Dynamische Anhebung der steuerfreien Beiträge in die Direktversicherung

5. Sozialversicherungsmeldungen via sv.net ab 2018 kostenpflichtig und komfortabler?

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

schriftlicher Behördenkontakt war noch nie ein Vergnügen: man quälte sich durch unüber-sichtliche Formulare, rätselte an unverständlichen Fragen herum und versuchte sie trotzdem wahrheitsgemäß zu beantworten. Aber schließlich und endlich hat man das Schriftstück dann der Post übergeben und damit hatte es sich dann für gewöhnlich auch.

Die bald allgegenwärtigen Behörden 4.0 lassen sich so leicht nicht abspeisen. Sie errichten turmhohe Hürden in Form von Eingabemasken (SV.net oder ELSTER), die Fehleingaben nicht zulassen aber auch nicht verraten, wie die richtige Eingabe aussähe mit dem Ergebnis, dass man, wenn es auch nur an irgendeiner verborgenen Stelle hakt, mit seinem Antrag nicht durchdringt, wie ein Analphabet in der Papierzeit. Was (noch) nichts kostet, ist eben nichts wert und ob die Bedienerfreundlichkeit einstellt, wenn „Komfortversionen” kostenpflichtig angeboten werden (dazu Nummer 4), bleibt abzuwarten.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für 2017 bzw. 4. Quartal 2017 (ohne Dauerfristver-längerung) oder für November 2017 (mit Dauerfristverlängerung)

  und der Lohnsteueranmeldung Dezember 2017 bzw. 4. Quartal 2017:                   10.01.18 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                   15.01.18 (Mo)

- Abgabe der ZM für Dezember 2017 (bei monatlicher Abgabe)                                  25.01.18 (Do)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2017 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.01.18 (Do)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2018 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für         Dezember 2017 bzw. 4. Quartal 2017 (mit Dauerfristverlängerung)

  und der Lohnsteueranmeldung Januar 2018:                                                          12.02.18 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2018:                                                     15.02.18 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                             19.02.18 (Mo)

- Abgabe der ZM für Januar 2018 (bei monatlicher Abgabe)                                      26.02.18 (Mo)

 

3. Verfassungsgericht prüft Höhe des Rechnungszinses bei Pensionsrückstellungen

Das Finanzgericht Köln hat mit Beschluss vom 12.10.2017 das Klageverfahren mit dem Ak-tenzeichen 10 K 977/17 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob der Rechnungszinssatz von 6 %, der der Berechnung der höchstzulässigen Pensionsrückstellung zugrunde liegt, verfassungswidrig ist. Angesichts einer bald als 10-jährigen Niedrigzinsphase sind Pensionsrückstellungen dadurch viel zu niedrig ausgewiesen, weil unterstellt wird, dass das für die späteren Pensionszusagen zurückgelegte Kapital jährlich einen Ertrag von 6 % erwirtschaftet. Dies ist selbstverständlich völlig realitätsfern und ein gutes Geschäft für den Bundesfinanzminister.

Damit ist auch die exorbitant hohe Zinsbelastung bei Steuernachzahlungen in Höhe von 6 % auf dem Prüfstand. Dieser Anachronismus ist auch deshalb besonders ärgerlich, weil die an den Staat gezahlten Schuldzinsen jedenfalls im Hinblick auf Ertragsteuern steuerlich irrelevant sind, während der Bundesfinanzminister im Parlament durchgesetzt hat, dass der umgekehrte Fall, nämlich die Ertragszinsen auf Einkommensteuererstattungen, als Quasi-Kapitalerträge steu-erpflichtig sind.

 

4. Dynamische Anhebung der steuerfreien Höchstbeiträge in die Direktversicherung

Ab 2018 wird die steuerfrei mögliche Einzahlung des Arbeitgebers in eine Direktversicherung des Arbeitnehmers von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze angehoben sprich auf einen Betrag von 4.428 €. Hinsichtlich der Sozialversicherungsfreiheit bleibt es allerdings beim bisherigen Höchstbetrag von 4 % Beitragsbemessungsgrenze. Da die Bemessungsgrundlage jedes Jahr ansteigt, wird die Höchstgrenze in dieser geförderten Form der betrieblichen Altersvorsorge dynamisiert. Bis 2017 war die zusätzliche steuerfreie (aber sozial-versicherungspflichtige) Einzahlung nur bis höchstens 1.800 € im Jahr möglich. Die Bei-tragsbemessungsgrundlage ist 2018 um 1,72 % auf 4.425 € angestiegen.

 

5. Sozialversicherungsmeldungen via sv.net ab 2018 kostenpflichtig und komfortabler?

Im bunt bebilderten 40-seitigen AOK-Unternehmermagazin für Bayern für das 4. Quartal 2017 findet sich eine winzige fünfzeilige Meldung, dass ab 01.01.2018 die elektronische Ausfüllhilfe SV.net aufgespalten wird in eine SV.net/Standard-Version und eine SV.net/Komfort-Version, die gegebenenfalls kostenpflichtig ist. Die AOK deutet dabei die mögliche kostenpflichtige Nutzung nur an. Fest steht, dass das bisherige SV.net-Programm horrend schlecht programmiert ist und äußerst anwenderunfreundlich. Es steht zu befürchten, dass auch die Komfortversion nicht wesentlich besser ist, aber dafür dann gezahlt werden muss.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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