01/2017

Inhalt:

1. Steuertermine Januar 2017

2. Steuertermine Februar 2017

3. Erhöhte Grund- und Kinderfreibeträge 2017

4. Neues „Alarmfeld” für Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2017

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

am Jahresende lasse ich immer gern Revue passieren, welche Entwicklungen sich beim Agieren des Finanzamts abzeichnen. Ins Gewicht fallen dabei zum einen die deutlich schnellere Bearbeitungszeit der Steuererklärungen, die der Datenübermittlung geschuldet ist und die leider einhergeht mit immer zeitiger veranlassten Schätzbescheiden. Wir haben jedoch darauf umfassend reagiert, u.a. mit einem gut begründeten zweiseitigen Fristverlängerungsgesuch hinsichtlich ausstehender Steuererklärungen 2015, das dem Finanzamt und den betroffenen Mandanten in der dieser Woche noch zugesandt wird.

 

Zum anderen kommen Sonder- und Kurzprüfungen häufiger zum Einsatz, anhand derer das Finanzamt mit wenig Zeiteinsatz herauszufinden sucht, bei welchen Mandanten sich eine eingehendere Prüfung lohnt. Dies ist offensichtlich eine Folge der neuen Vorschriften zur zeitnahen Festschreibung von Buchungssätzen, die eine Umsatzsteuervoranmeldung unter regulären Umständen ohne Festschreibung gar nicht mehr zulassen. Auch zu diesem Brennpunkt haben wir nach Kräften vorgesorgt, damit diese abgekürzten Prüfungen keinen Anlass zu weiteren Untersuchungen des Finanzamts geben.

 

Unsere guten Wünsche zu den Feiertagen und zum Jahreswechsel werden Ihnen mit unserer neu belebten Weihnachtskarte überbracht, so dass ich an dieser Stelle lediglich auf die Betriebsruhe von 24.12.2016 bis 08.01.2017 hinweisen darf. In dringenden Fällen erreichen Sie mich ab 29.12.2016 wieder unter 0179 / 510 78 17.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

 

                                                                                                          

1. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2017
 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Dezember 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Dezember und Kalenderjahr 2016:                            10.01.17 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 13.01.17 (Fr)

- Abgabe der ZM für Dezember 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                25.01.17 (Mi)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2016 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.01.17 (Mi)

 

 
2. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2017

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Januar 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Januar 2017:                                                                  10.02.17 (Fr)

  (Achtung Freitagsfalle, Überweisung bereits am Donnerstag den 09.02.2017 veranlassen!

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 13.02.17 (Mo)

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2017:                                 15.02.17 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):                              20.02.17 (Mo)

- Abgabe der ZM für Januar 2017 (bei monatlicher Abgabe)                                      27.02.17 (Mo)

 

 

3. Erhöhte Grund- und Kinderfreibeträge 2017

 

In 2017 und 2018 wird der Grundfreibetrag zunächst um 168,00 € von 8.652,00 € auf 8.820,00 € angehoben und zum 01.01.2018 um weitere 180,00 € auf 9.000,00 €. Der Kinderfreibetraf erhöht sich um 54,00 € bzw. 36,00 €, zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag erreicht der Kindergesamtfreibetrag ab 2017 eine Betrag von 7.356,00 € und ab 2018 von 7.428,00 €.

 

Das Kindergeld wird ebenfalls in zwei Stufen um je 2,00 € aufgebessert, so dass es für das erste und zweite Kind 2017 192,00 € und 2018 194,00 € pro Monat ausmacht. Für das dritte Kind können 198,00 € und ab dem 4. Kind 223,00 € beansprucht werden. Auch diese beiden Beträge steigen ab 2018 um je 2,00 €.

 

 

4. Neues „Alarmfeld” für Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2017

 

Für alle Selbstbucher unter den Mandanten ist folgende Neuerung ab 2017 nicht unwichtig: Bei der Umsatzsteuervoranmeldung via ELSTER wurde eine neue Kennzahl 23 in der Zeile 75 eingeführt, in die eine „1” einzutragen ist, wenn der Anmelder die Behörde auf besondere Umstände bzw. abweichende Angaben hinweisen möchte oder wenn ein Antrag auf Dauerfristverlängerung zurückgenommen werden soll. Mit der Eingabe der „1” in diesem Feld wird verhindert, dass die Anmeldung maschinell durchgewunken wird, ohne dass ein Bearbeiter auf die Besonderheiten der Anmeldung aufmerksam werden kann.

 

Die ergänzenden Angaben sind in jedem Fall in gesonderten Schreiben oder in einer Anlage zur Datenübermittlung aufzunehmen. Die Verwaltung schlägt als Bezeichnung „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung" vor, was aber nicht zwingend vorgeschrieben ist.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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