01/2016

Inhalt:

1. Steuertermine Januar 2016

2. Steuertermine Februar 2016

3. Wie gewonnen so zerronnen: ab 2016 keine Funktionsbezeichnung bei Investitionsabzugsbeträgen mehr – dafür ein neues elektronisches Formular

4. BFH versagt Vorsteuerabzug bei Rechnungen mit Postannahme- und Postfachadressen.

5. In eigener Sache: 3. Auflage des Fachtitels „Liquidation der GmbH“ erschienen

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

ein schönes Neues Jahr wünsche ich Ihnen und vor allem auch ein Jahr ohne Ärger mit dem Finanzamt.

À propos Ärger mit dem Finanzamt: bereits die grundlose Abschaffung der getrennten Veranlagung von Ehegatten führt in vielen Fällen zu einer Steuernummernverwirrung, weil dann für das erste Jahr einer Einzelveranlagung neue Steuernummern für beide Ehegatten vergeben werden. Das Chaos breitet sich dann gerne infolge der Stornierung einerseits und der Nachforderung andererseits in Bezug auf die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum und für die Folgejahre aus.

Die neueste Finte des Finanzamts bei der Steuernummernvergabe ist es, zusätzliche Steuernummern für gewerbliche Einkünfte zu verwenden, wenn bereits freiberufliche Einkünfte des Steuerbürgers vorliegen. Es gibt dafür weder eine gesetzliche Grundlage noch einen nachvollziehbaren Grund. Was tun? Als unbeachtliches Verwaltungsinternum ignorieren und abwarten ...

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2016

  • Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2015 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Dezember 2015 (ohne Dauerfristverlängerung) und
    der Lohnsteueranmeldung Dezember 2015: 11.01.16 (Mo)
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 14.01.16 (Do)
  • Abgabe der ZM für Dezember 2015 (bei monatlicher Abgabe): 25.01.16 (Mo)
  • Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2015 (bei quartalsweiser Abgabe): 25.01.16 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2016

  • Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2015 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Januar 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und
    der Lohnsteueranmeldung Januar 2016: 10.02.16 (Mi)
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 15.02.16 (Mo)
  • Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2016: 15.02.16 (Mo)
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto): 18.02.16 (Do)
  • Abgabe der ZM für Januar 2016 (bei monatlicher Abgabe): 25.02.16 (Mo)

3. Wie gewonnen so zerronnen: ab 2016 keine Funktionsbezeichnung bei Investitionsabzugsbeträgen mehr – dafür ein neues elektronisches Formular

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG bedingt nach der bisherigen Regelung, dass die Funktion des Wirtschaftsgutes, das innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Geltendmachung anzuschaffen ist, anzugeben ist. Auf die Angabe einer Funktionsbezeichnung wird für Wirtschaftsjahre ab 2016 verzichtet und die Abzugsbeträge für künftige Investitionen können ohne weitere Angaben bis zu einem Höchstbetrag von bis zu 200.000,00 € gewinnmindernd geltend gemacht werden.

„Do ut des” mag sich der Fiskus da denken und oktroyiert gleichzeitig, dass künftig alle relevanten Daten rund um den Investitionsabzugsbetrag elektronisch zu übermitteln sind. Das bedeutet, dass ein neues Formular eingeführt wird mit allen möglichen Pflichtangaben wie schon beim Schuldzinsenabzug. Zug um Zug überzieht die Finanzverwaltung die Steuerbürger respektive deren Berater mit neuen Ausfüllpflichten, die den Beamten Arbeit erspart und den Bürger mit den Kosten belastet. Ohne eine gesetzliche Grundlage betrachte ich das Investitionsabzugsbetrags-Formular ebenfalls als unbeachtliches Verwaltungsinternum und mache ab 2016 den Investitionsabzugsbetrag dann im Rahmen der regulären AfA geltend.

4. BFH versagt Vorsteuerabzug bei Rechnungen mit Postannahme- und Postfachadressen.

Der BFH urteilte jüngst, dass Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen zusteht, in denen der Rechnungsaussteller lediglich eine Postannahmeadresse angibt. Er begründet diese Verschärfung damit, dass gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG in Rechnungen der vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers anzugeben ist, womit der Ort der tatsächlichen Betriebsausübung gemeint ist. In dieser – die gesetzlichen Anforderung grund- und maßlos überspannenden – Sichtweise erscheint es konsequent auch fehlerhaft, in der Rechnung die Postfachadresse des Rechnungsadressaten aufzunehmen (BFH im Urteil vom 22.07.2015, V R 23/14 gegen die frühere Ansicht im Urteil vom 19.04.2007, V R 48/04).

Die Finanzverwaltung akzeptiert aktuell jedoch noch Postfach- oder Großkundenadressen von Rechnungsausstellern und Rechnungsadressaten (Abschn. 14.5 Abs. 2 S. 3 UStAE). Um jeden Ärger mit Betriebsprüfern zu vermeiden, achten wir ab sofort bei allen Buchführungsmandaten darauf, dass in den Eingangsrechnungen die tatsächlichen Adressen der Rechnungsaussteller und unserer Mandanten als Rechnungsadressaten bezeichnet werden. Selbstverständlich kann eine beanstandete Rechnung auch später noch berichtigt werden, allerdings tritt die Steuerentlastung erst mit dem Vorliegen der berichtigten Rechnung ein.

5. In eigener Sache: 3. Auflage des Fachtitels <link http: www.esv.info>„Liquidation der GmbH“ erschienen

Bereits in dritter und diesmal völlig neubearbeiteter Auflage konnte ich Ende letzten Jahres den Fachtitel zur Liquidation der GmbH veröffentlichen. Aus diesem Anlass hat der Erich Schmidt Verlag mit mir ein Interview geführt, dass Anfang Januar auf der Homepage des Verlages eingestellt wurde.

<link http: www.esv.info aktuell gmbh-liquidation-relativ-komplexer-und-langwieriger-ablauf id meldung.html>www.esv.info/aktuell/gmbh-liquidation-relativ-komplexer-und-langwieriger-ablauf/id/77047/meldung.html


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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