01/2015

Inhalt:

1. Steuertermine Januar 2015

2. Abgeltungssteuersatz gilt auch für Zinserträge aus Familiendarlehen.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

im abgelaufenen Jahr hat es der Steuergesetzgeber tatsächlich geschafft, weder im (in „Kroatienbeitrittsgesetz” umgetauften) Jahressteuergesetz 2014 noch in einer späteren Mogelpackung einschneidende Maßnahmen zuungunsten der Steuerbürger umzusetzen (im Mandantenrundschreiben Juni 2014 schrieb ich noch skeptisch: „Wenn es doch bis Weihnachten dabei bliebe....”). Mit vollem Elan basteln Finanzministerium und Bundesrat daher schon am Jahressteuergesetz 2015, das seinen Namen wahrlich verdienen soll. Mit den geplanten Verschärfungen möchte ich Sie allerdings kurz vor Jahresende nicht belästigen, vor allem auch, weil abzuwarten bleibt, was am Ende des politischen Entscheidungsprozesses tatsächlich in Gesetzesform gegossen wird.

 

Auf unsere Kanzleiruhe von 24.12. bis einschließlich 06.01.2015 darf ich nochmals hinweisen und wünsche Ihnen eine geruhsame oder je nach Naturell auch aufregende Weihnachtszeit sowie einen beispiellosen Start ins Jahr 2015.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2015

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2014 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Dezember 2014 (ohne Dauerfristverlängerung)

  der Lohnsteueranmeldung Dezember 2014:                                                            12.01.15 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                         15.01.15 (Do)

- Abgabe der ZM für Dezember 2014 (bei monatlicher Abgabe)                                26.01.15 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2014 (bei quartalsweiser Abgabe)                      26.01.15 (Mo)

 

 

2. Abgeltungssteuersatz gilt auch für Zinserträge aus Familiendarlehen.

 

Der Abgeltungssteuersatz für Zinseinkünfte gilt nach § 32d Abs. 2 S. 1 Nr.1 Buchst. a EStG nicht, wenn Gläubiger und Schuldner der Zinsen einander eine nahestehende Personen sind. Der Gesetzgeber befürchtete, dass im Familienverband der Abgeltungssteuersatz hinsichtlich von Darlehenszinsen stets missbräuchlich in Anspruch genommen wird und hat diese Vorschrift ohne jede Rücksicht auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz so weit wie möglich gefasst nämlich mit der Verwendung des Begriffs „einander nahestehende Personen”.

 

Im kürzlich veröffentlichten Urteil vom 29.04.2014 (VIII R 9/13) hat der BFH den generellen Missbrauchsverdacht des Gesetzgebers verworfen und eine konkrete Missbrauchskonstellation als Voraussetzung dafür angesehen, dass der Begriff nahestehende Person in dieser Vorschrift überhaupt zur Anwendung kommen darf. Im entschiedenen Fall entsprachen die geschlossenen Darlehensverträge dem zwischen Fremden üblichen, so dass keinerlei Missbrauchsabsicht zu erkennen war. Der Abgeltungssteuersatz von 25% kann dann dem Darlehensgläubiger nicht verwehrt werden, sonst würde dies nach Ansicht des BFH gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie verstoßen. Das Urteil zeigt aber auch, dass ein gleichheitswidriges und systemfremdes Steuergesetz (Einführung des Abgeltungssteuersatzes als Privileg für Kapitaleinkünfte mit etlichen Ausnahmen und Unterausnahmen) zu Ungereimtheiten führt, die schlecht zu reparieren sind. Konsequenz des Urteils ist nämlich, dass der Darlehensnehmer die Zinsen beim Einsatz für steuerpflichtige Einkünfte in voller Höhe abziehen kann, die während der Gläubiger der Kapitalerträge für die Zinseinnahmen den privilegierten Steuersatz von 25% in Anspruch nehmen kann. Solange der Gesetzgeber aber den Irrweg der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge nicht aufgibt, ist diese Gestaltungsmöglichkeit im Familienverband als Steuersparmodell in jedem geeigneten Fall zu

empfehlen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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