01/2014

Inhalt:

1. Steuertermine Januar 2014

2. Nur noch elektronische Steuererklärungen für Steuerjahre ab 2013 zulässig

3. Neun alternative Nachweismöglichkeiten zur Gelangensbestätigung

 

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

ein schönes Neues Jahr wünsche ich Ihnen zunächst. Das Jahr 2014 hat seine Schatten für die Steuerbürger bereits vorausgeworfen vor allem hinsichtlich der – nach einer Einführungsphase – nun obligatorischen elektronischen Steuererklärung und der E-Bilanz: beide Errungenschaften bringen nur für die Finanzverwaltung Vorteile, während die Berater sich  Gedanken machen müssen, wie sie die Nachteile für die Mandanten möglichst weitgehend vermeiden können. Den Anfang macht die elektronische Steuererklärung, während im nächsten Mandantenrundschreiben dann der optimale Umgang mit der E-Bilanz besprochen wird.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2014

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2013 (bei  Dauerfristverlängerung) bzw. für Dezember 2013 (ohne Dauerfristverlängerung), der Lohnsteueranmeldung

  Dezember 2013 bzw. für das Jahr 2013:                                                                  10.01.14 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                         13.01.14 (Mo)

  (Achtung Freitagsfalle, Überweisung bereits am Mittwoch den 08.01.2014 veranlassen!)

- Abgabe der ZM für Dezember 2013 (bei monatlicher Abgabe)                                25.01.14 (Di)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2013 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.01.14 (Di)

 

 

2. Elektronische Steuererklärungen verpflichtend ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Unsere Lösung angesichts erschwerter Überprüfungsmöglichkeiten

 

 

Alle Steuererklärungen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit enthalten, müssen für die Veranlagungszeiträume ab 2013 in elektronischer Form beim Finanzamt eingereicht werden. Die Finanzverwaltung besteht weiter auf die Unterschrift der Steuerbürger unter ein neuartiges und absichtlich verkürztes Papierformular, bei dem der Steuerbürger (genauso wie sein steuerlicher Berater) die Vollständigkeit der elektronisch übermittelten Daten nicht mehr überprüfen kann. Der Witz der Beamtenlogik ist, dass es in den Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen (bzw. seines Beraters) fällt, dem Finanzamt alle für ihn günstigen Angaben zu übermitteln egal wie undurchsichtig die von der Finanzverwaltung gestellte Übermittlungsart und wie gering deren Überprüfungstiefe ist. Diese neuartige Zumutung wurde auch schon vom BFH im Urteil vom 16.05.2013, III R 12/12 durchgewunken (gegen die Auffassung des vorher entscheidenden FG): „Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen, die Voraussetzung für die Gewährung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sind, wenn er dem steuerlich unerfahrenen Steuerpflichtigen lediglich eine komprimierte (ELSTER)-Steuererklärung zur Prüfung aushändigt, ... und dem Steuerpflichtigen damit die Möglichkeit nimmt, die darin enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

Unsere pragmatische und haftungssichere Lösung: Wir übermitteln Ihnen wie bisher die vollständige Steuererklärung in Papierform, aus der alle relevanten Daten für Sie ersichtlich bleiben, zur Unterschrift und Weiterleitung an das Finanzamt. Erst nach Ihrer schriftlichen Freigabe mit der genauen Angabe des gewünschten Übermittlungszeitpunkts stoßen wir die Datenübermittlung auftragsgemäß an das Finanzamt an. Abzuwarten ist, ob das Finanzamt zusätzlich die Unterschrift unter das unsinnig verkürzte ELSTER-Dokument verlangt.

 

3. Neun alternative Nachweismöglichkeiten zur Gelangensbestätigung

 

Zur Anerkennung der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ist es erforderlich, die tatsächliche Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachzuweisen. Dazu hat die deutsche Finanzverwaltung im europäischen Alleingang ein neues Formular, die Gelangensbestätigung, ersonnen, die der Abnehmer der Lieferung unterzeichnen soll und die zusätzlichen – jedoch vermeidbaren – bürokratischen Aufwand für den Lieferer mit sich bringt. Maßgeblich ist allerdings das EU-Recht, das eine Vielzahl von Nachweismöglichkeiten vorsieht. Nach dem Auslaufen der Nichtbeanstandungsfrist am 31.12.2013 erläutern wir die Anforderungen an diese Nachweise anhand der wesentlichen Aussagen des umfangreichen BMF-Schreibens vom 16.09.2013:

 

Die Nachweise differenzieren zunächst nach der Art der Lieferung. Zu unterscheiden sind dabei die Versendungsfälle, wenn also der Lieferer den Versand schuldet (dazu Ziffer 1) bis 4), 6) 8) und 9), die Versendungsfälle im Auftrag des Abnehmers, wenn also der Abnehmer den Versand schuldet (dazu Ziffer 5), die Beförderungsfälle allgemein (dazu Ziffer 6, 8 und 9) und die Beförderungsfälle durch den Abnehmer (in der Regel Abholfälle nur bei Fahrzeugen dazu Ziffer 7).

 

1)  Versendungsbeleg in Versendungsfällen: in der Regel durch Frachtbrief (insbesondere CMR) oder Konnossement

2)  Anderer handelsüblicher Beleg als ein Versendungsbeleg in Versendungsfällen (Spediteurbescheinigung)

3)  Auftragserteilung und Versendungsprotokoll in Versendungsfällen mit lückenlosem Nachweis des Transportes bis zum Abnehmer. Dabei gilt eine Vereinfachungsausnahme bei Lieferungen von Gegenständen im Gesamtwert von 500 €: dann ist nur die Auftragserteilung und der Nachweis der Bezahlung des Lieferung in der Regel durch den Abnehme erforderlich, kein Versendungsprotokoll.

4)  Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters in Versendungsfällen

     Wenn ein Versendungsprotokoll nicht möglich ist, genügt in den in Versendungsfällen auch eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters sowie der Nachweis der Bezahlung der Lieferung in der Regel durch den Abnehmer

5)  Andere Bescheinigung des Spediteurs (Spediteurversicherung)

  Dieser Nachweis ist nur in den Versendungsfällen im Auftrag des Abnehmers zulässig.  Er besteht zum einen aus dem Nachweis der Bezahlung des Lieferung von einem Bankkonto des Abnehmers und aus einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Spediteurversicherung).

6)  Bestätigung der Abgangsstelle in Versendungs- und Beförderungsfällen im gemeinschaftlichen Versandverfahren

7)  Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber bei Beförderung durch den Abnehmer

 

In den Versendungs- und Beförderungsfällen hinsichtlich verbrauchsteuerpflichtiger Waren werden noch zwei zusätzliche Nachweismöglichkeiten zugelassen:

8)  EMCS-Eingangsmeldung bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

9)  Dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs

 

Zu den genauen Anforderungen an diese Nachweise siehe das nachfolgende Merkblatt.

Gelangensbestätigung: 9 anerkannte alternative Nachweise in Versendungs- und Beförderungsfällen sowie bei der Beförderung durch den Abnehmer

 

Zur Anerkennung der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ist es erforderlich, die tatsächliche Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachzuweisen. Dazu hat die deutsche Finanzverwaltung im europäischen Alleingang ein neues Formular, die Gelangensbestätigung, ersonnen, die der Abnehmer der Lieferung unterzeichnen soll und die zusätzlichen – jedoch vermeidbaren – bürokratischen Aufwand für den Lieferer mit sich bringt. Maßgeblich ist allerdings das EU-Recht, das eine Vielzahl von Nachweismöglichkeiten vorsieht. Auf die Anforderungen an diese Nachweise geht ein umfangreiches BMF-Schreiben vom 16.09.2013 ein, das sich auf die folgenden wesentlichen Aussagen reduzieren lässt.

 

Die Nachweise differenzieren zunächst nach der Art der Lieferung. Zu unterscheiden sind dabei die Versendungsfälle, wenn also der Lieferer den Versand schuldet (dazu Ziffer 1) bis 4), 6) 8) und 9), die Versendungsfälle im Auftrag des Abnehmers, wenn also der Abnehmer den Versand schuldet (dazu Ziffer 5), die Beförderungsfälle allgemein (dazu Ziffer 6, 8 und 9) und die Beförderungsfälle durch den Abnehmer (in der Regel Abholfälle nur bei Fahrzeugen dazu Ziffer 7).

 

1)  Versendungsbeleg in Versendungsfällen: in der Regel durch Frachtbrief (insbesondere CMR) oder Konnossement

 

2)  Anderer handelsüblicher Beleg als Versendungsbeleg in Versendungsfällen (Spediteurbescheinigung)

     Erforderlich sind mit 7 Einzelangaben:

–   den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,

–   den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,

–   die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung,

–   den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,

–   den Monat, in dem die Beförderung des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet geendet hat,

–   eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie

–   die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.

 

3)  Auftragserteilung und Versendungsprotokoll in Versendungsfällen mit lückenlosem Nachweis des Transportes bis zum Abnehmer:

     Die Auftragserteilung muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs;

– Name und Anschrift des Absenders;

– Name und Anschrift des Empfängers;

– handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände (Verweis auf die entsprechenden Angaben in der Rechnung mit Angabe der Rechnungsnummer ist möglich);

– Tag der Abholung bzw. Übernahme der beförderten Gegenstände durch den mit der Beförderung beauftragten Unternehmer.

     Dabei gilt eine Vereinfachungsausnahme bei Lieferungen von Gegenständen im Gesamtwert von 500 €: Dann ist nur die Auftragserteilung und der Nachweis der Bezahlung des Lieferung – in der Regel durch den Abnehmer – erforderlich, kein Versendungsprotokoll.

 

4)  Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters in Versendungsfällen

     Wenn ein Versendungsprotokoll nicht möglich ist, genügt in den in Versendungsfällen auch eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters sowie der Nachweis der Bezahlung des Lieferung in der Regel durch den Abnehmer

     Die Empfangsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

– Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs;

– Name und Anschrift des Absenders;

– Name und Anschrift des Empfängers;

– handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände (Verweis auf die entsprechenden Angaben in der Rechnung mit Angabe der Rechnungsnummer ist möglich);

– Tag der Abholung bzw. Übernahme der beförderten Gegenstände durch den mit der Beförderung beauftragten Postdienstleister.

 

5)  Andere Bescheinigung des Spediteurs (Spediteurversicherung)

Dieser Nachweis ist nur in den Versendungsfällen im Auftrag des Abnehmers zulässig.

Er besteht zum einen aus dem Nachweis der Bezahlung des Lieferung von einem Bankkonto des Abnehmers und aus einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Spediteurversicherung), die folgende Angaben zu enthalten hat:

– den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,

– den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,

– die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung,

– den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,

– eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern, sowie

– die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers (mit Erleichterungsmöglichkeiten)

 

6)  Bestätigung der Abgangsstelle in Versendungs- und Beförderungsfällen im gemeinschaftlichen Versandverfahren

 

7)  Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber bei Beförderung durch den Abnehmer

 

In Versendungs- und Beförderungsfällen hinsichtlich verbrauchsteuerpflichtiger Waren werden noch zwei zusätzliche Nachweismöglichkeiten zugelassen:

8) EMCS-Eingangsmeldung bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

9) Dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs

 

RA Peter Eller, 03.01.2014, <link>eller@msa.de, www.msa.de

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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