Urheberrechtsverletzungen im Internet

Wer kann haftbar gemacht werden, wenn urheberrechtlich geschützte Werke auf Webseiten unberechtigt benutzt werden?

Das Internet schafft schon allein deshalb erhebliche Anreize, Urheberrechte zu verletzen, weil sich die im virtuellen Raum Operierenden der Verantwortung relativ leicht entziehen können. Dies gilt vor allem, wenn die Beteiligten vom Ausland aus insbesondere außerhalb der EU vorgehen. Die Rechtsverfolgung ist meist aussichtslos, in jedem Fall aber kostspielig. Ist aber die Person in Deutschland ansässig, gegen die die Rechte durchgesetzt werden können, so braucht nur noch deren Verantwortlichkeit nach deutschem Recht geklärt werden.

Zunächst muss unterschieden werden, welcher Anspruch geltend gemacht werden soll, da die Beteiligten uneinheitlich haften: Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch setzt beim Störer kein Verschulden voraus, sondern lediglich Prüfpflichten in Bezug auf die Verletzungshandlungen, während Schadensersatzansprüche nur gegen schuldhaft Handelnde in Frage kommen. Leichteste Fahrlässigkeit genügt dabei: Der Verwender der Werke muss sich stets positiv davon überzeugen, ob er die Rechte für seine Nutzungsart erworben hat.

Im letzteren Sinne Verantwortlich sind die im Impressum der Web-Site angegebene Person, der Domaininhaber und der bei der DENIC angegebene Admin-C-Kontakt. Nach § 5 Teledienstegesetz (TMG) ist zwar vorgeschrieben, den für den Inhalt eines geschäftlichen Internetauftritts Verantwortlichen mit vollständiger ladungsfähiger Adresse zu bezeichnen. Auf einschlägigen Web-Sites sind jedoch – wenn überhaupt – die Angaben oft unvollständig oder es werden dubiose Firmen ohne die vertretungsberechtigte natürliche Person genannt. In diesen Fällen kann man sich an den Domaininhaber halten oder an den Admin-C, weil die Vertragsbeziehungen zur DENIC – oder zu den vermittlenden Host-Providern – in der Regel existierende Personen mit gültigen Adressen eingehen. Auch die als Admin-C angegebene Person ist haftbar, wenn der Domainhaber nicht oder nur im Ausland existiert und daher nicht belangt werden kann.

com-Domain-Inhaber sind nicht unangreifbar

Ist der Registrant oder der Admin-C-Kontakt einer com-Domain in Deutschland beheimatet, so kann er bei Verletzungen ohne Weiteres in Anspruch genommen werden, wenn die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Rechtswirkung eines möglichen Urteils ist allerdings auf Deutschland beschränkt. Das reicht aus, wenn es sich um ein Angebot handelt, das auf den deutschen Markt zugeschnitten ist. Ein Impressum nach § 5 TMG wäre zwar auch in diesem Fall Pflicht, findet sich aber nur bei seriösen Anbietern.

Alle anderen an der Urheberrechtsverletzung nur mittelbar Beteiligten wie Internet-Host-Provider, Anbieter von Internet-Plattformen, insbesondere Internet-Auktions-Häuser, haften dagegen nur, nachdem sie auf den rechtswidrigen Inhalten bzw. Angeboten auf ihren Servern bzw. Plattformen nachweisbar aufmerksam gemacht wurden oder – was in der Regel kaum zu beweisen ist – schon vorher gesicherte Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hatten. Sie unterliegen keiner Pflicht, die von Dritten eingestellten Inhalte zu überprüfen, haften also nicht als Störer.

Linksetzer im Graubereich

Auch wer lediglich auf eine andere Web-Site einen Link setzt, auf der Urheberrechtsverletzungen festzustellen sind, ist zunächst einmal aus dem Schneider: Es handelt sich um – objektiv betrachtet – fremde Inhalte, für die zunächst nur das eingangs genannte Trio verantwortlich ist. Die Verweisungstechnik per Link stellt ein Grundprinzip des Internets dar, das nicht durch überzogene Verantwortlichkeiten ausgehebelt werden darf. Allerdings wird eine Haftung für Links, Framing und ähnliche Techniken von den Gerichten ausnahmsweise dann angenommen, wenn sich der Linksetzer den fremden Inhalt durch die Art der Verknüpfung oder Einbindung „zu eigen gemacht” hat. Maßgeblich ist dabei, ob die Web-Sites der so verbundenen Akteure beim User in der Zusammenschau den Eindruck vermitteln, dass es sich um einen einheitlichen Auftritt handelt oder dass ein gemeinsamer Nutzen in den Vordergrund tritt. Formale Freizeichnungen sind übrigens in diesen Fällen als bloße Lippenbekenntnisse rechtlich völlig unerheblich.

Urteile:

Haftung des Domaininhabers:
LG München I, Urteil vom 02.06.2004 - 21 O 8169/02, nicht rechtskräftig,
OLG Celle Urteil vom 08.04.2004 - 13 U 213/03 nicht rechtskräftig (zur treuhänderischen Domaininhaberschaft)

Haftung des Admin-C:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.2003 - 2 W 27/03;
OLG München Urteil vom 20.01.2000 - 29 U 5819/99,
ablehnend OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2002 - 8 U 1824/004690 Z


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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