BFH entschied, dass dadurch die ärztlichen Einnahmen der Gemeinschaftspraxis nicht zu gewerblichen werden.
Die Abfärberegelung greift jedoch nicht bei geringfügigen gewerblichen Einkünften von unter 1,25% der Gesamteinnahmen.
Besonders gefährdet sind wegen der Abfärbewirkung Praxisgemeinschaften.
Neues Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz verlangt ebenfalls, dass der Praxiserwerb im Vordergrund steht.