Vorsteuerabzug bei unrichtigen oder unvollständigen Rechnungen: Berichtigung wirkt zurück.

BFH stellt allerdings hohe Anforderungen an unvollständige Rechnungen, wenn die spätere Berichtigung oder Ergänzung Rückwirkung entfalten soll.

Der Vorsteuerabzug aus einer fehlerhaft ausgestellten Rechnung wird dem Rechnungsadressaten versagt. Es müssen alle Formalien einer Rechnung beachtet werden und die Angaben zutreffen. Fehlen erforderliche Angaben oder sind falsch, berechtigt die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG. Allerdings kann eine fehlerhafte Rechnung später berichtigt werden.

 

Laut BFH wirkt eine nach § 31Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Urteil vom 05.09.2019, V R 12/17erstmals ausgesprochen im Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15aufgrund der EuGH-Rechtsprechung im Urteil Senatex vom 15.09.2016 C-518/14,EU:C:2016:691). Voraussetzung ist allerdings, dass das Rechnungsdokument die folgenden Kernangaben enthält: Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuerausweis. Der BFH hat es im Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17 z.B. nicht genügen lassen, dass ein Abrechnungsdokument über Softwareverkäufe als Gegenstand für eine „Transfer Sum November 2005“ in einem „Accounting Report“ lediglich den Gesamtnettoumsatz mit der Bezeichnung „Sales Products“ angegeben hatte. Dies seien lediglich abstrakte Angaben, die es an der erforderlichen Konkretisierung der abgerechneten Leistung fehlen lassen.

 

Allgemein gehaltene Angaben für die Leistungsbeschreibung wie z.B. „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" sind also nicht ausreichend, die abgerechnete Leistung zu identifizieren, jedenfalls dann, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt (BFH-Urteil vom 08.10.2008, V R 59/07). Wird für das Leistungsdatum auf einen Lieferschein Bezug genommen, müssen dessen Daten stimmen und sich bestätigen lassen (BFH-Urteil vom 17.12.2008, XI R 26/07). Nach einem neueren Urteil vom 15.10.2018 (V R 29/19) hat der BFH dem gegenüber als Leistungsbeschreibung „Trockenbauarbeiten“ ausreichen lassen, wenn gleichzeitig das Bauvorhaben angegeben wurde. Dies sei für die Identifizierung der Leistung ausreichend. 

 

Der BFH lässt die Vorlage der berichtigten Rechnung übrigens bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu. Außerdem muss der Rechnungsempfänger im Streitfall nachweisen, dass die Leistung an ihn gerichtet war und nicht an Dritte (BFH, Beschluss vom 20.07.2012, V B 82/11).

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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