Bei Firmenfahrzeugen von Gesellschaftern und Gesellschafter-Geschäftsführern spricht regelmäßig ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird und kein gleichwertiges Fahrzeug privat vorgehalten wird. Davon abgesehen kann der Anscheinsbeweis nur bei Fahrzeugen entkräftet werden, deren Merkmale so auf die betriebliche Nutzung zugeschnitten sind, dass eine Privatnutzung ausgeschlossen scheint. Dies ist bei allen Lkws und bei Kleintransportern ohne Seitenfenster im Laderaum und ohne Sitzverankerung der Fall (BFH-Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07 bejaht bei einem zweisitzigen Werkstattfahrzeug der Marke Opel Kombo mit fensterlosem Kastenaufbau, auffälliger Werbebeschriftung und festen Einbauten für Werkzeuge und Material). In Fällen wie diesem geht die Feststellungslast dann auf das Finanzamt über, dass das betriebliche Fahrzeug auch privat benutzt worden ist.
Ungeklärt ist höchstrichterlich aber bislang, wenn solche äußeren Merkmale nicht vorhanden sind, wie z.B. bei einem VW-Transporter (dazu ist ein Revisionsverfahren beim BFH unter X R 32/11 über Urteil des FG Köln vom 19.05.2011, 10 K 4126/09 anhängig). Bei allen anderen Fahrzeugen, insbesondere Kombi-Pkws, Pick-ups oder genuinen Geländefahrzeugen ist es nach der bisherigen Rechtsprechung nicht möglich, allein aufgrund der außergewöhnlichen Bauart die Annahme einer Privatnutzung auszuschließen.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de