Gemeinschaftspraxis: Zahlen die Kassen Fallpauschalen, kann das Finanzamt insgesamt gewerbliche Einkünfte annehmen

Die Abfärberegelung greift jedoch nicht bei geringfügigen gewerblichen Einkünften von unter 1,25% der Gesamteinnahmen.

Rechnen Gemeinschaftspraxen im Rahmen der integrierten Versorgung mit den Krankenkassen über Fallpauschalen ab, wird damit sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln an die Patienten vergütet. Der Verkauf bzw. Abgabe von Pharmazeutika und Hilfsmitteln ist allerdings eine gewerbliche Tätigkeit, die der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Bei Gemeinschaftspraxen werden infolge der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht nur die Umsätze aus den Arznei- und Hilfsmittelabgaben als gewerbliche erfasst werden, sondern die gesamten Heilbehandlungsleistungen der Gemeinschaftspraxis.

 

Wenn die schädlichen Umsätze abgetrennt werden können, wird diese fatale Folge bei Personengesellschaften dadurch vermieden, dass eine personenidentische Gesellschaft gegründet wird, die allein die gewerbesteuerpflichtigen Umsätze abwickelt. Dieser Lösungsweg ist bei den Fallpauschalen nicht gangbar oder zumindest mit einem hohen Risiko behaftet, da die Fallpauschalen einheitlich gegenüber der Gemeinschaftspraxis abgerechnet werden und gerade nicht in Heilbehandlung einerseits und Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln anderseits unterschieden wird. Das politisch Erwünschte erweist sich daher für die Gemeinschaftspraxen als steuerlicher Pferdefuß, weil sie aus rein fiskalistischen aber sonst nicht nachvollziehbaren Gründen in die Gewerblichkeit gedrängt werden.

 

Wie zu erwarten hat die Finanzverwaltung auch keinerlei Einsehen: Die Verfügung der OFD Frankfurt vom 28.02.2007 (S 2241 A – 65 – St 213) weist ausdrücklich auf die Gültigkeit der Abfärberegelung auch bei der Abrechnung über Fallpauschalen bei Gemeinschaftspraxen hin und lässt nur eine Ausnahme bei Geringfügigkeit der gewerblichen Einkünfte zu. Nach einem Urteil des BFH vom 11.08.1999 (XI R 12/98, BStBl 2000 II, 229) ist dann keine gewerbliche Infizierung anzunehmen, wenn der Umsatz aus der originär gewerblichen Tätigkeit nicht mehr als 1,25 Prozent beträgt. Der Umsatz aus der Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln ist mangels unterstellter Gewinnerzielungsabsicht bei den Ärzten jedoch nur nach den Einkaufspreisen anzusetzen.

 

Nicht in die Gewerblichkeit fällt auch der Einkauf von Hilfsmitteln, die von den Ärzten nicht selbstständig an die Patienten abgegeben werden, sondern im Rahmen von operativen Maßnahmen gebraucht werden, wie künstliche Hüftgelenke, Augenlinsen oder sonstige Implantate und Verbrauchsmaterialien. Diese sind so eng mit der eigentlichen Behandlung verbunden, das sie als Teil der ärztlichen Gesamtleistung angesehen werden und keine selbstständige Abgabe von Hilfsmitteln darstellen.

 

Gemeinschaftspraxen, die in größerem Umfang Fallpauschalen vereinbaren, sollten den hier für erforderlichen Einkauf vor allem in der zweiten Jahreshälfte sehr genau im Auge behalten. Er darf keinesfalls mehr als 1,25% der voraussichtlichen erzielten Gesamteinnahmen betragen. In Grenzfällen sollte vorsichtshalber gegen Jahresende auf die Vereinbarung von Fallpauschalen verzichtet werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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