Zufluss von Beratungsvergütungen wird im Aufwandsjahr der GmbH unterstellt

Auf die Auszahlung der Vergütungen kommt es beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an.

Gegen Ende eines Jahres stellte ein Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH für Beratungsleistungen einen Betrag von Eur 126.000 zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Um die Liquidität der GmbH zu schonen, wurde dieser Betrag nicht ausgezahlt. Das Finanzamt nahm eine Auszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt im abgelaufenen Jahr an und ging von einer Rückgewähr des Betrages als Darlehen aus. Der BFH bestätigte im Urteil vom 05.12.2004 (Az: VIII R 9/03) die Sichtweise des Finanzamtes. Bei beherrschenden Gesellschaftern sei unabhängig vom tatsächlichen Zufluss stets die Versteuerung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung anzunehmen. Mit der Fälligkeit korrespondiert die Berücksichtigung der Tätigkeits- und Beratungsvergütung als Aufwand bei der GmbH. Dies habe zwingend zur Folge, dass bei den beherrschenden Gesellschaftern die entsprechenden Beträge als zugeflossen gelten müssten und damit zu versteuern sind.

 

Soll dieser Effekt vermieden werden, so ist in der Vereinbarung der Beratungsleistungen zwischen der GmbH und dem Gesellschafter der Fälligkeitszeitpunkt entsprechend der tatsächlichen Abrechnung festzulegen. Der Gesellschafter hat es dann in der Hand, durch eine Rechnungsstellung im neuen Jahr Aufwand bei der GmbH und Versteuerung bei ihm selbst um ein Jahr zu verschieben.

 

(Siehe auch GmbH-Steuertipp: Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter einer liquiden GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit)


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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