Zinsbesteuerung: Scheinzuflüsse bei gestundeten familienrechtlichen Ausgleichsforderungen

Finanzgericht Münster versucht, den Irrweg des Bundesfinanzhofes zu stoppen.

Wenn der Bundesfinanzhof Beträge der Einkommensteuer unterwirft, die dem Steuerbürger gar nicht zugeflossen sind, endet jedes Verständnis für solche Urteile ja mehr noch der Glaube an irgendeine Gerechtigkeit im Steuersystem und dies bei allen Beteiligten außer allerdings bei den hoch besoldeten Spruchrichtern. Ein gutes Beispiel ist die ständige Rechtsprechung des BFH zur Versteuerungspflicht von Zinsen, die angenommen wird, wenn familienrechtliche Ausgleichsansprüche zinslos gestundet werden. Diese Auffassung verstößt schon gegen Artikel 6, der im Verfassungsrang die Judikative dazu anhält, ein finanzielles Entgegenkommen innerhalb des Familienverbandes steuerlich nach Möglichkeit zu belohnen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster im Beschluss vom 06.04.2009 (12 V 446/09 E) ist nicht einmal die vom BFH herangezogene Rechtsgrundlage anwendbar. Der BFH stellt nämlich bei seiner gekünstelten Argumentation auf § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz ab, obwohl das maßgebliche Einkommensteuergesetz bei den Zuflusseinkünften mit keiner Silbe und auch nach der Systematik nicht auf das Bewertungsgesetz verweist.

 

Das störte Finanzrichter und Finanzverwaltung bisher allerdings nicht, ein gutes Beispiel wie die Gesetze im Ernstfall so zurechtgebogen werden, dass sie im Sinne der Finanzverwaltung passen. Im Streitfall ging es um eine Ausgleichsforderung von 300.000 €, bei dem das Finanzamt einen Zinsanteil in Höhe von 72.000 € annahm, der Kapitalertrag im Sinne von § 20 EStG darstellen sollte und daher steuerpflichtig sei.

 

Das beschämende Gebahren der Fiskalknechte ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beamtenkaste in der Bundesrepublik im Berufsleben mit etwas über 4.000 € ein fast so hohes Durchschnittsgehalt wie die Selbstständigen erzielt und im Ruhestand mit deutlichem Abstand sogar die Spitzenbezüge einheimst. Diese üppigen Apanagen müssen natürlich finanziert werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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