Wohnungsvermietung und -überlassung über Kreuz unter Angehörigen zulässig.

Überkreuzvermietungen können allerdings eine Gestaltungsmissbrauch darstellen.

Wenn sich Angehörige oder Bekannte über Kreuz ihre Immobilien vermieten, so werden die daraus entstehenden Verluste steuerlich nicht anerkannt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster wurden die Wohnungen von Sohn und Eltern in einem Zweifamilienhaus nach Auslauf der Wohnungseigentumsförderung nur getauscht und anschließend vermietet, um die Hauskosten steuerlich abzuziehen. (Finanzgericht Münster, rechtskräftiges Urteil vom 20.01.2010, 10 K 5155/05 E, desgl. BFH-Urteil vom 19.06.1991 – IX R 134/86, BStBl. II 1991, 904).

 

Anders hat der BFH in seinem Urteil vom 14.01.2003 (IX R 5/00, BStBl. II 2003, 509) entschieden, wenn ein Steuerpflichtiger seine Wohnung an die Eltern vermietet und gleichzeitig deren frei werdende Immobilie kostenlos nutzen darf. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass der Mietvertrag mit den Eltern von der reduzierten Miethöhe abgesehen einem Drittvergleich standhält. Der BFH hat darauf abgestellt, dass es Steuerbürgern frei stehe, ihre Immobilien entweder selbst zu nutzen oder auch an Verwandte zu vermieten. In geeigneten Fällen sollte daher ein entsprechender Umzug erwogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass bei weniger als 75% der Marktmiete ein Totalüberschuss konkret prognostiziert werden muss, wenn die entstehenden Anfangsverluste anerkannt werden sollen.

 

Siehe auch:

Verbilligte Vermietung auch an barunterhaltsberechtigte Kinder möglich;

Vermietung und missbräuchliche Steuergestaltung: Neuer Rundumschlag des Fiskus mit § 42 AO in schärferer Fassung ab 2008.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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