Was tun den die Abgabefrist nicht eingehalten werden kann?

Die Zahlungsschonfrist sollte außerdem sinnvoll genutzt werden.

Bestimmte Steueranmeldungen wie Umsatzsteuervor- oder Lohnsteueranmeldungen müssen Frist wahrend bis zum 10. des auf den Anmeldezeitraum folgenden Monats beim Finanzamt vorliegen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endet die Frist auf den nächsten Werktag von Montag bis Freitag (allgemeine Fristenregelung in § 108 Abs. 3 AO). Eine spezielle Abgabeschonfrist (für Anmeldesteuern) gibt es seit 2004 nicht mehr. Was also tun, wenn die Zeit davonläuft? Zunächst kann man die Besteuerungsgrundlagen für die Anmeldung schätzen und den sich daraus ergebenden Betrag rechtzeitig an die Finanzkasse entrichten. Wird dann die Buchhaltung – möglichst bald allerdings – doch noch erledigt, werden dem Finanzamt die abweichenden Werte mittels einer Korrektur-Anmeldung mitgeteilt. Negative steuerliche Konsequenzen hat dieses Vorgehen im Regelfall nicht.

 

Bis zu zwei Mal im Jahr kann man ferner eine Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung beantragen, ohne dass man Konsequenzen befürchten muss.

Wird der Antrag versäumt und nur ein oder zwei Tage zu spät abgegeben, wird konsequent ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Man sollte jedoch trotzdem Einspruch einlegen. Positiv für die Erfolgsaussichten dieses Einspruches ist, wenn die Steueranmeldungen über einen längeren Zeitraum hinweg pünktlich abgegeben wurden. Denn dann handelt es sich bei der verspäteten Abgabe lediglich um einen »Ausreißer«. Können dafür beachtenswerte Gründe angeführt werden, steht es im Ermessen des Finanzamtes, den Verspätungszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht allerdings nicht.

 

Weiterhin wird in § 240 Abs. 3 Satz 1 AO eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen gewährt. Seit 2002 sind die inländischen Kreditinstitute verpflichtet, Überweisungen binnen drei Bankgeschäftstagen auszuführen, d. h. auf dem Konto des Empfängers gutzuschreiben. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, verlängert sich die Frist analog zur Regel bei der Abgabefrist (siehe oben). Da die Banken hingegen ihre Frist nur nach Bankgeschäftstagen (Arbeitstagen) berechnen müssen, muss eine (u. U. bis 10 Uhr vormittags) vorliegende Zahlungsanweisung vom Donnerstag erst am nächsten Dienstag dem Empfänger gutgeschrieben werden. Die Finanzamtsfrist endet allerdings bereits am Montag (Donnerstag plus drei Tage wäre ein Sonntag, also nächstfolgender Werktag). Folge einer verspäteten Zahlung ist, dass bereits ein Monat angebrochen ist und damit 1 Prozent Säumniszuschläge auf die Zahlungsschuld anfallen. Diese harte Folge lässt sich nur vermeiden, wenn man die Zahlung schon am Mittwoch in Auftrag gibt oder dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung einräumt.

 

Die Verwendung von Verrechnungsschecks ist nicht mehr zu empfehlen. Seit einer Änderung der §§ 240 Abs. 3, 224 Abs. 2 Nr. 1 AO müssen diese Zahlungsmittel drei Tage vor Fälligkeit der Steuerschuld dem Finanzamt vorliegen. Diese Regelung weicht zwar vom allgemeinen Zivilrecht ab, aber der Steuergesetzgeber schafft sich eben gerne ein autonomes Recht.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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