Vorsteuerabzug: EuGH kippt enge deutsche Interpretation der Rechnungsadresse.

BFH akzeptiert nun im Urteil vom 21.06.2018, V R 28/16 unionsrechtskonform vom Geschäftssitz abweichende Rechnungsadressen bei zuverlässiger Weiterleitung

Der BFH war der Meinung, dass nur eine Rechnungsadressierung an eine Anschrift des Unternehmers, von der aus er eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalte, den Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtige. Im Anschluss an ein EuGH-Urteil vom 18.01.2018 (Geissel und Butin, EU: C: 2017: 867) musste der BFH seine restriktive und EU-rechtswidrige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug im Streitpunkt nun aufgegeben. Im Streitfall hatte eine Firma an einer Adresse einer Rechtsanwaltskanzlei eine Domiziladresse, die sie mit mehreren anderen Firmen teilte. Die Rechtsanwaltskanzlei hat die Post für die betreffende unternehmerisch tätige Firma entgegengenommen und an die Geschäftsleitung weitergeleitet. Der BFH hat seine Anforderungen jetzt dahingehend europarechtskonform reduziert, dass es für eine Briefkastenadresse nur noch erforderlich ist, dass die an die Briefkastenadresse gerichtete Post den Empfänger zuverlässig erreicht (BFH-Urteil vom 21.06.2018, V R 28/16). Dass der BFH die ehemals strengen Anforderungen überhaupt aufgestellt, ist allein seiner tendenziell finanzamtsfreundlichen Denke geschuldet.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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