Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten laut BFH nicht beschränkbar!

BFH schließt jedoch den Vorsteuerabzug aus den Reisekostenpauschalen aus.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10.02.2005 entschieden, dass der Vorsteuerabzug bei den Bewirtungskosten zu 100% anzuerkennen ist. Damit stellt das Gericht die seit 01.04.1999 praktizierte Kürzung des Vorsteuerabzugs um 30% (seit 01.01.2004 erhöht) in Frage, weil sie gegen die 6. EG-Richtlinie verstößt (rechtskräftiger Beschluss vom 02.12.2002 –14 V 3486/02, EFG 2003, 495). Nach Art. 2 dieser Richtlinie können Mitgliedsstaaten nach dem 01.01.1978 bzw. 01.01.1979 über die zu diesen Zeitpunkten bestehenden Vorsteuerabzugsbeschränkungen keine neuen einführen, soweit sie die Richtlinie nicht selbst vorsieht. Auch die weitere Ausnahme des EG-Rechts, dass ein zunächst als zulässig erachteter Vorsteuerabzug durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung wieder aufgehoben wurde, liegt im Fall der Bewirtungskosteneinschränkung nicht vor.

 

Das Urteil ist jedoch nicht auf den Wegfall der Vorsteuerbeträge aus den inländischen Verpflegungspauschalen sowie aus der Kilometer-Pauschale für Geschäftsreisen anzuwenden (BFH-Urteil vom 13.10.2005 Az. V R 4/03).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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