Vorabausschüttungen: Nützliches Instrument hinsichtlich Offenlegung und Investitionsabzugsbetrag

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster führt es aber zu gravierenden Nachteilen, wenn der Ausschüttungsbetrag zu üppig bemessen ist.

Bei kleinen GmbHs kann durch eine Vorabausschüttung der zu veröffentlichende Bilanzgewinn minimiert werden. Die Vorabausschüttung muss aufgrund des Ergebnisses der laufenden Buchführung, das einen ausreichenden Jahresgewinn erwarten lässt, beschlossen werden und noch während des Jahres durchgeführt werden. Grundlage ist also die aktuellste betriebswirtschaftliche Auswertung abzüglich aller für den Jahresabschluss voraussichtlich noch relevanter Positionen wie Steuerabschlusszahlungen, noch nicht berücksichtigte Abschreibungen und Tantiemen. Wird die Vorabausschüttung zutreffend berechnet, ergibt sich der nicht zu unterschätzende Vorteil, dass der publik gemachte Bilanzgewinn entsprechend geringer ausfällt.

 

Ein weiterer Vorteil kann sein, dass mit der Vorabausschüttung die Grenzen des Betriebsvermögens im Sinn von § 7g Abs. 1 EStG (für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages) eingehalten werden können. Ab 2011 beträgt diese Grenze wie vor 2009 wieder 235.000 €. Mit Betriebsvermögen in diesem Sinne ist die Summe der Aktivposten abzüglich aller Passivposten außer dem Eigenkapital gemeint. Eine Vorabausschüttung, die rechtzeitig noch im laufenden Jahr verbucht werden kann, mindert daher das für § 7 Abs. 1 EStG maßgebliche Betriebsvermögen sprich Eigenkapital. Mit dem Instrument der Vorabausschüttung kann also der Investitionsabzugsbetrag gerettet werden.

 

Steht nach Bilanzerstellung fest, dass die Vorabausschüttung zu üppig bemessen war, hat dies steuerlich gravierende Auswirkungen. Vorabausschüttungen dürfen nämlich nur das verwendbare Eigenkapital abschöpfen: Eine zu hohe Vorabausschüttung ist von den Gesellschaftern an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Nach einem Urteil des FG Münster vom 15.09.2010 (10 K 3460/09 E) stellen diese Rückzahlungen keine negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. Daher müssen die Gesellschafter die übermäßige Vorabausschüttung versteuern, während die Rückzahlung eine Einlage des Gesellschafters darstellt, da sie aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das Gleiche gilt übrigens für die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung, die ebenfalls als Einlage in das Vermögen der GmbH anzusehen ist (BFH, Urteil vom 14.07.2009, VIII R 10/07).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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