Vermietung an Verwandte: Überschusserzielungsabsicht erforderlich

BFH schließt bei hohen Renovierungskosten Gewinnerzielungsabsicht aus.

Bei der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, an Verwandte bis zu 56 % der ortüblichen Miete verbilligt zu vermieten, ohne den vollen Werbungskostenabzug zu verlieren, handelt es sich um eines der wenigen verbliebenen und sehr ergiebigen Steuerschlupflöcher. Dass man es auch bei klarem Gesetzeswortlaut nicht übertreiben sollte, zeigt das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.06.2000 (Az. 11 K 7387/ 97 - EFG 2000 865), das der BFH bestätigt hat. Die Kläger vermieteten an Verwandte in zulässigem Rahmen verbilligt und investierten gleichzeitig umfangreich in die Renovierung der Wohnung. Die Rechtsprechung versagt den Verlustabzug, da angesichts der Sachlage - einerseits knapp über (seinerzeit noch) 50% Marktmiete, andererseits hohe Renovierungskosten - langfristig nicht von einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ausgegangen werden kann. Dies ist aber auch in den Fällen des § 21 Abs.2 Satz EStG erforderlich. In vergleichbaren Fällen sollten also die Kosten, die in die Phase der verbilligten Vermietung fallen, durchkalkuliert werden und der Finanzverwaltung ein vorhersehbarer Zeitpunkt berechnet werden, an dem die ermäßigten Mieteinnahmen die Gesamtkosten übersteigen werden (siehe auch Steuertipp Verluste aus verbilligter Vermietung an Verwandte).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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