Verlustrealisierung durch Wertpapierverkauf ist kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO

BFH sieht schnellen An- und Verkauf bei der Spekulationsbesteuerung als dem Steuergegenstand immanent.

Ein Kläger hatte Wertpapiere, die stark an Wert gefallen waren, innerhalb der Spekulationsfrist verkauft. Am gleichen Tag kaufte er die identischen Wertpapiere zu einem fast unveränderten Kurs wieder an. Die Finanzverwaltung stellte sich auf den Standpunkt, der durch den Verkauf erzielte Spekulationsverlust sei nicht anzuerkennen, weil der Ver- und Ankauf an einem Tag eine missbräuchlich rechtliche Gestaltungsmöglichkeit im Sinne von § 42 AO darstelle, so dass durch die Transaktion nicht einmal ein mit späteren Gewinnen verrechenbarer Verlust festzustellen ist.

Der Bundesfinanzhof hat dem Urteil vom 25.08.2009 (IX R 60/07) dieser Ansicht eine deutliche Abfuhr erteilt. Die Argumentation leuchtet ein: Wenn der Gesetzgeber kurzfristige An- und Veräußerungen beim Halten von Wertpapieren einerseits der Steuerpflicht unterwerfe, könne er andererseits nicht kurzfristig Dispositionen, die der Steuerpflichtige in diesem Bereich trifft, nicht wieder aus dem Besteuerungsgegenstand herausnehmen, auch wenn Ver- und Ankauf auf denselben Tag fielen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann nach § 42 AO unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die für den Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziel nicht gebraucht sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. (BFH-Urteil vom 29.05.2008, IX R 77/06, BStBl II 2008, 789).

Da das Urteil auf das Verlustabzugssystem unter Geltung der Abschlagsbesteuerung ohne Einschränkung anzuwenden ist, bleibt ein Rettungsanker erhalten, falls in einem Jahr bereits private Veräußerungserlöse zu versteuern sind: durch den rechtzeitigen Verkauf von Verlustpapieren kann die steuerpflichtige Gewinn durch Verrechnung mit dem Verlust vermindert werden. Zu achten ist dabei, dass zwei strikt getrennte Verlustverrechnungstöpfe existieren: für die Aktiengeschäfte einerseits und für die Geschäfte mit allen anderen Kapitalforderungen andererseits.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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