Umzugskosten: In welchen Fällen können sie als Werbungskosten abgezogen werden?

Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten etwas andere Spielregeln.

Wenn Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Veränderungen an ihrem Arbeitsplatz umziehen, stellt sich oftmals die Frage, ob die Umzugskosten insgesamt als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sind. Die Rechtsprechung hat in folgenden Fällen den Werbungskostenabzug zugelassen:

 

-          Verkürzung der Fahrzeit um mindestens eine Stunde (BFH vom 23.2.2001, VI R 189/97, BStBl 2002 II, S. 56);

-          leichtere Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes (BFH vom 22.11.1991, VI R 77/89, BStBl 1991 II, 494);

-          Umzug im Interesse des Arbeitgebers (FG Rheinland-Pfalz vom 5.7.1982, 5 K 155/82, EFG 1983, 111);

-          Umzug wegen Arbeitsplatzwechsel (BFH vom 15.10.1976, VI R 162/74, BStBl 1977 II, 117);

-          Umzug wegen erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (FG Düsseldorf vom 21.1.2000, 7 K 3191/98. EFG 2000, 485).

 

Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gelten im Prinzip auch für Gesellschafter-Geschäftsführer. Es muss allerdings einleuchtend dargelegt werden, dass der Umzug im überwiegend betrieblichen Interesse, also im Interesse der GmbH als Arbeitgeber notwendig ist. Wenn eine GmbH umzieht, die in der gleichen Immobilie wie der Gesellschafter-Geschäftsführer geschäftsansässig ist, kommt es darauf an, ob der Umzug in erster Linie durch die Belange der GmbH veranlasst ist. In einem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (Urteil vom 18.11.2006, VI K 227/06 C) wurde der Werbungskostenabzug abgelehnt, weil nicht nur die Wohnung des Geschäftsführers sondern auch das Büro des Geschäftsführers gekündigt wurde. Das Geschäftsführerehepaar zog sodann in ein Eigenheim in die Nähe des neuen Geschäftslokales. In dem Fall hatte das Finanzgericht eine überwiegend private Veranlassung angenommen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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