Umsatzsteuerpflicht der Haftungsvergütung einer KG Komplementär-GmbH

Finanzgericht Niedersachsen räumt den Beteiligten ein Wahlrecht ein, dass in den vertragli-chen Vereinbarungen seinen Niederschlag gefunden haben muss.

Eine Haftungsvergütung schuldet die KG ihrer Komplementär-GmbH aus dem Gesichtspunkt heraus, dass die GmbH mit ihrem Stammkapital für die Verbindlichkeit der KG aufkommen muss. Fraglich ist dabei, ob es sich um eine Gesellschafterleistung der GmbH an die KG handelt. Dann wäre die Leistung nicht steuerbar, weil sie nur das Gesellschaftsverhältnis betrifft. Wenn aber die Haftung in einem Austauschverhältnis zwischen GmbH und KG zu sehen ist, dann wäre die Vergütung hierfür umsatzsteuerpflichtig, so dass die KG die von der GmbH abzuführende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen könnte.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen hat im Urteil vom 25.02.2010 (16 K 347/09) entschieden, dass es auf die vertragliche Ausgestaltung der Haftungsabrede ankommt: Wird die Haftungsleistung mit der Gewinnzuweisung aus der KG an die GmbH abgegolten, so ist die Leistung aus dem umsatzsteuerlichen notwendigen Austauschverhältnis von Leistungen ausgenommen: Die Haftungsverpflichtung stellt sich dann als reiner Gesellschafterbeitrag der GmbH dar. Insbesondere wenn die Beteiligung der GmbH auf 0% festgelegt wird (womit konsequenterweise keine Gewinnausschüttung einher geht), so darf eine Haftungsvergütung außerhalb des Gesellschafterverhältnisses in einem Leistungsaustausch gesehen werden. Dies berechtigt zum Umsatzsteuerausweis bei der GmbH und zum Vorsteuerabzug bei der KG aus der Netto-Haftungsvergütung. Die vom Gericht zugelassene Revision gegen das gut begründete Urteil wurde nicht eingelegt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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