Umkehr der Umsatzsteuerschuld in 13b UStG und bei innereuropäischen Dienstleistungen

Vorsteuerabzug ist für den Leistungsempfänger - unter den sonstigen Voraussetzungen – auch möglich, wenn in der Rechnung der Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren fehlt.

Im Umsatzsteuerrecht finden sich zwei Arten der Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Einmal hinsichtlich von ganz bestimmten sonstigen Leistungen und Lieferungen innerhalb von Deutschland. Sie sind in § 13b Abs. 1 und 2 UStG einzeln aufgeführt, wobei der in der Praxis am bedeutendsten der Bereich der Bauleistungen ist. Ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in der Rechnung ist zwingend vorgeschrieben. Auf § 13b UStG kann dabei Bezug genommen werden, da es sich um einen innerdeutschen Vorgang handelt. Die Verwendung der Bezeichnung „reverse charge” ist zwar hinsichtlich des Verfahrens richtig aber leicht irreführend.

 

Denn von den Sachverhalten des § 13b UStG zu unterscheiden ist das Verfahren der Umkehr der Steuerschuldnerschaft im innereuropäischen Dienstleistungsverkehr. Jeder europäische Unternehmer mit Umsatzsteueridentifikationsnummer, der an einen anderen Unternehmer in der EU mit Umsatzsteueridentifikationsnummer sonstige Leistungen erbringt, erbringt diese Leistung umsatzsteuerfrei und weist keine Umsatzsteuer aus. Schuldner der Umsatzsteuer ist der Empfänger der Leistung im EU-Ausland. Allein dieses Verfahren nennt man zutreffend „reverse charge”. Ein Hinweis in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist ebenfalls zwingend vorgeschrieben. Es gibt ein Verzeichnis des Hinweises in allen EU–europäischen Sprachen: ein Hinweis in Englisch „reverse charge“ genügt aber. Der Empfänger der Leistung muss dann die Umsatzsteuer an das ausländische Finanzamt abführen und wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er diese Umsatzsteuer gleichzeitig als Vorsteuer einbehalten, sodass es sich für ihn als Nullsummenspiel darstellt.

Wenn auf der Rechnung des leistenden Unternehmers der Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers fehlt, bleibt der Vorsteuerabzug jedoch erhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen (Abschnitt 13b.15 Abs.2 UStAE).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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