Teilwertabschreibungen auf Beteiligungsbesitz sind bei Kapitalgesellschaften steuerneutral

Sie wirken sich nur auf das Betriebsvermögen auf der Eignerebene der GmbH aus.

Kapitalerträge aus der Beteiligung einer GmbH an anderen Kapitalgesellschaften zählen unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens nicht mehr zum steuerpflichtigen Einkommen. Sie machen die GmbH zwar reicher und sind daher in der Handels- und Steuerbilanz zu verbuchen, zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden diese Kapitalerträge aber wieder abgerechnet. Das gleiche gilt für den Veräußerungserlös aus Beteiligungen, der im Ergebnis zu 95% steuerfrei gestellt wird. Kehrseite der Medaille ist, dass auch beteiligungsbezogene Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Dazu gehören auch Aufwendungen aus Teilwertabschreibungen, die infolge einer dauernden Wertminderung der Tochtergesellschaft handels- und steuerrechtlich vorgeschrieben sind. Auf der Ebene der Einkommensermittlung müssen die Teilwertabschreibungen allerdings wieder rückgängig gemacht werden, so dass die GmbH dadurch nicht steuerlich entlastet wird.

 

In der Beteiligungskette kann sich die Teilwertabschreibung steuerlich nur auf einer höheren Eignerebene auswirken. Durch die Teilwertabschreibung wird das Eigenkapital der besitzenden GmbH gemindert, auch wenn sich dies steuerlich nicht auswirkt. Diese Wertminderung schlägt auf die Anteilseigner der GmbH durch, wenn diese die Anteile im Betriebsvermögen halten und ihrerseits keine Kapitalgesellschaften sind, sondern Einzelpersonen oder Personengesellschaften. Nach dem Halbeinkünfteverfahren können diese allerdings die Teilwertabschreibung in Bezug auf die Tochtergesellschaft nur zur Hälfte geltend machen, da sie die Kapitalerträge ebenfalls nur hälftig zu versteuern haben. Ist Anteilseigner der auf Teilwert abschreibenden GmbH wiederum eine Kapitalgesellschaft, so kann die Eigentümerkette so lang aufwärts verfolgt werden, bis Personen oder Personengesellschafter diese Anteile im Betriebsvermögen halten.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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