Schenkungen von Betriebsvermögen: Widerrufsvorbehalte vermeiden

Besser ist die Vereinbarung von auflösenden Bedingungen.

Wenn Betriebsvermögen verschenkt wird, kommt den Beteiligten der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zugute. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschenkte aufgrund der Schenkung zumindest in eine Mitunternehmerstellung einrückt. Oftmals wollen allerdings die Schenker nicht, durch eine vorbehaltslose Übertragung die Kontrolle über das Betriebsvermögen vollständig zu verlieren und vereinbaren Widerrufsvorbehalte oder ähnliche Kautelen, mit denen sie das Wohlverhalten des Beschenkten zu steuern gedenken.  Dabei ist ein zeitlich nicht begrenzter Widerrufsvorbehalt unbedingt zu vermeiden. Es ist auch riskant, einen zeitlich relativ eng begrenzten Widerrufsvorbehalt zu installieren: Es gibt zwar zur Frist von 6 1/2 Monaten ein positives Finanzgerichtsurteil, das allerdings vom BFH noch bestätigt werden muss (FG Münster Urteil vom 10.11.2005, 3 K 5635/03 Erb, BFH: II R 10/06).

 

Sinnvoller ist es allerdings, die Schenkung unter die auflösende Bedingung eines bestimmten objektiven Ereignisses zu stellen. In diesem Fall hat der Beschenkte es selbst in der Hand, die auflösende Bedingung herbeizuführen und wird bis zu diesem Zeitpunkt als Unternehmer angesehen. Als Bedingung kann der Schenker etwa die Erwartung an den Bedachten stellen, dass er ein bestimmtes Ausbildungsziel erreicht.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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