Sanierungsgesellschafter können Darlehensausfall als Verlust geltend machen

FG Düsseldorf erkennt in diesem Fall nachträgliche Anschaffungskosten an.

Gesellschafter, die zu mehr als 1% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, können im Insolvenzfall die Kosten für den Erwerb des Gesellschaftsanteils als Veräußerungsverlust im Rahmen des § 17 EStG geltend machen. Darüber hinaus sind Gesellschafterdarlehen, die im Fall der Krise stehen gelassen werden, die also trotz Rückzahlungsmöglichkeit der GmbH nicht zurück gefordert werden, als Eigenkapitalersatz in gleicher Weise abzugsfähig. Die Regeln des Eigenkapital ersetzenden Darlehens sind allerdings nicht auf einen Gesellschafter anwendbar, der erst im Krisenfall zur Sanierung der Kapitalgesellschaft beiträgt. Das FG Düsseldorf hat für den einen Totalausfall erleidenden Sanierungsgesellschafter allerdings mit Urteil vom 17.10.2005 (Az. 11 K 255 8/04) entschieden, dass er sein gesamtes verlorenes finanzielles Engagement im Rahmen des § 17 EStG steuerlich geltend machen kann. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil beim BFH Revision eingelegt (Az. VIII R 66/05); in geeigneten Fällen ist unter Verweis auf das laufende Revisionsverfahren Einspruch gegen gegenteilige Entscheidungen der Finanzämter einzulegen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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