Reisekosten: Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise zulässig

Aufteilungs- und Abzugsverbot greift nach einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in diesen Fällen nicht.

Nach einem bahnbrechenden Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen aufgeteilt werden: Einerseits auf abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und andererseits auf nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung. Aufzuteilen sind die beruflich bzw. privat veranlassten Kosten nach den jeweiligen Zeitanteilen während der Reise. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind (BFH, Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06).

 

Wer auf einer Urlaubsreise auch Geschäftskontakte pflegt, Messen besucht oder dergleichen, sollte Anlass und Zeitdauer unbedingt dokumentiert werden. Eine untergeordnete Bedeutung wird von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen dann angenommen, wenn der Zeitanteil weniger als 10 % beträgt. In geeigneten Fällen sollten Sie also Ihre Reiseplanung an diesen Erfordernissen ausrichten.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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