Provisionen des Untervermittlers umsatzsteuerfrei

EuGH entscheidet gegen BFH zugunsten von Strukturvertrieben.

Mit Urteil vom 21.06.2007 hat der EuGH (Rechtssache C-453/05 – Ludwig) vollkommen systemkonform entschieden, dass die Provision aus der Untervermittlung von Krediten und anderen umsatzsteuerbefreiten Finanzdienstleistungen umsatzsteuerfrei ist.

 

Der BFH hatte zuvor bei der Vermittlung von Kreditgeschäften einen umsatzsteuerbefreiten Geschäftsbesorgungsvertrag nur im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Hauptvermittler angenommen. Bei Strukturvertrieben wird die Provision der Bank jedoch mit einem oder mehreren Untervermittler(n) geteilt. Der BFH hielt hartnäckig daran fest, dass sich die Befreiung nach § 4 Nr. 8a UStG (Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 er 6. EG-Richtlinie = Artikel 135 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL also die Steuerfreiheit insbesondere von Kreditgeschäften) bei den nach geschalteten Vermittlungsgeschäften nur auf oberste Provisionszahlungsebene erstreckt. Die zwischen Hauptvermittler und Untervermittler fließende Vergütung war nach der irrigen Ansicht des BFH umsatzsteuerpflichtig.

 

Das EuGH-Urteil ist ein weiteres bezeichnendes Beispiel dafür, dass die deutschen Steuerbehörden und die tendenziell am Staatswohl orientierte Finanzrechtsprechung das europäische Mehrwertsteuersystem nicht so recht begreifen wollen, wenn dem Fiskus dadurch Einnahmen entgehen. Bis das Urteil nach und nach ins Bewusstsein der deutschen Finanzverwaltung sickert, sollte jeder betroffene Untervermittler Amt und Prüfer auf die entsprechende eindeutige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufmerksam machen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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