Praxisumbau kann zu Herstellungsaufwand führen

Die baulichen Veränderungen müssen in Hinblick auf die betriebliche Zielsetzung allerdings zu einer höherwertigeren Nutzbarkeit des Gebäudes führen.

Gefahr vom Finanzamt droht, wenn bereits als Praxis genutzte Räume nicht nur renoviert, sondern in Teilen umgestaltet werden. Streitgegenstand war ein Zweifamilienhaus, bei dem die Praxisräume im Untergeschoss relativ umfangreich modernisiert wurden. Es wurde eine kleine Zwischenwand abgebrochen, Türen verlegt und eine Tür durch eine größere Fensteranlage ersetzt. Außerdem wurde eine Heizungsanlage nur für die Praxis errichtet. Die Gesamtaufwendungen betrugen 100.239 DM. Die Kosten bezogen sich in nicht mitgeteilter Größe auch auf Instandsetzungsarbeiten für einen Wasserschaden im Untergeschoss. Während das Finanzgericht noch großzügig auf das gesamte Gebäude abstellte und nicht von einer wesentlichen Veränderung durch die in diesem Kontext sich relativ geringfügig ausnehmenden Maßnahmen im Untergeschoss schloss, nimmt der BFH im Urteil vom 25.09.2007 (IX R 28/07) eine strengere Sichtweise ein.

 

Für die Frage, ob es sich um eine wesentliche Verbesserung der Nutzbarkeit oder um eine Erweiterung der Nutzmöglichkeiten des Gebäudes handelt, ist nicht auf das Gesamtgebäude sondern nur auf das Untergeschoss als Wirtschaftseinheit Praxis abzustellen. Dies ist erforderlich, da das Erdgeschoss und das Obergeschoss zu Wohnzwecken, das Untergeschoss jedoch zu einer betrieblichen Nutzung verwendet wurde. Da vorliegend in den Praxisräumen Stützträger, Gipskartonständer- und Vorsatzwände sowie eine Fenster- und Heizungsanlage eingebaut worden sind, muss festgestellt werden, ob das Nutzungspotenzial des Wirtschaftsgutes dadurch erweitert wurde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn in der Praxis – streitgegenständlich eine physiotherapeutische Praxis – auch nach dem Umbau keine erweiterte Nutzungsmöglichkeit gegeben ist.

 

Welche Konsequenzen sich aus dem Urteil ergeben, ist leider unklar, da an das Finanzgericht zur Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Insbesondere wenn Trennwände entfernt werden, um einen moderneren und großzügigeren Schnitt den Patienten präsentieren zu können, ist meines Erachtens eher nicht auf eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit zu schließen. Auch wenn größere Räume unterteilt werden, hat der  BFH im Urteil vom 16.01.2007 (IX R 39/05) entschieden, dass eine Unterteilung von großen Büroräumen in kleinere Einheiten gerade nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führt (Siehe Steuertipp „ <link s_tipps vermieten steuer_1_t10_27.htm>Umbaukosten durch Einziehen von Trennwänden sind sofort abziehbare Werbungskosten“). In geeigneten Fällen ist daher die günstigste Auslegung der Rechtsauffassung des 9. Senats heranzuziehen und gegebenenfalls mit Rechtsmitteln durchzusetzen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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