Pensionsrückstellung: erstmalige Einstellung in voller Höhe bei Übergang zu neuen Richttafeln

FG Brandenburg stellt sich gegen BMF-Schreiben, das auch in diesem Fall fordert, die Übergangsdifferenz auf 3 Jahre zu verteilen.

Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung werden die Richttafeln zur Ermittlung der Höhe der Pensionsrückstellung von Zeit zu Zeit angepasst (Heubeck-Richttafeln). Letztmals wurden diese im Jahr 2005 überarbeitet. Aus der Neubewertung der bereits zugesagten Pensionsrückstellungen ergibt sich regelmäßig ein höherer Differenzbetrag, der nach dem BMF-Schreiben vom 16.12.0005 (IV B 2 – S 2176 – 106/05, BStBl II 2005, 1054) zwingend auf 3 Jahre zu verteilen ist. Nach diesen BMF-Schreiben ist diese Verteilung auch obligatorisch, wenn im Umstellungsjahr (z.B. 2005) die Rückstellung für eine Zusage neu gebildet wird.

 

Dagegen hat sich das Finanzgericht Brandenburg im rechtskräftigen Urteil vom 23.08.2006 (2 K 2012/03) ausgesprochen. Bei einer neuen Pensionszusage kann sich die daruch veranlasste Rückstellungsbildung sofort auf die neu eingeführten (erhöhten) Werte aufgrund der Heubeck-Richttafeln bemessen. Die Verteilungsregelung im BMF-Schreiben dient nur dazu, einen übermäßigen Steuer(minderungs)-Effekt zu vermeiden, der auf den – über mehrere Jahre aufgelaufenen – zu niedrigen Teilwerten der Pensionsrückstellung beruht. Ein solcher Effekt tritt bei Neuzusagen nicht auf, sodass das BMF-Schreiben insoweit nicht der gesetzlichen Intention entspricht. In geeigneten Fällen sollte mit Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts Rechtsmittel eingelegt werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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