Pauschaler Betriebsausgabenabzug bei den Einkünften aus einer Nebentätigkeit

25 % der Einnahmen sind ohne Nachweis anzuerkennen höchstens aber 614 €.

Bei selbstständig ausgeübten Nebentätigkeiten ist es zulässig, pauschale Abzüge anstatt der tatsächlichen Betriebsausgaben in Anspruch zu nehmen. Interessant ist dies im Prinzip nur bei relativ geringfügigen Einnahmen, weil bei einer umfangreicheren Tätigkeit in der Regel sehr viel höhere Betriebsausgaben anfallen als die recht knapp gekappten Pauschalen. So dürfen bei nebenberuflicher schriftstellerischer, künstlerischer und wissenschaftlicher Tätigkeit aber auch bei nebenberuflicher Vortrags,- Lehr- und Prüfungstätigkeit 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens aber 614 €, pauschal von den Einnahmen abgezogen werden (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.01.1994, Az.: IV B 4 – S 2246 – 5/94).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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