Minderwertausgleich des Leasingnehmers ist nicht umsatzsteuerpflichtig

BFH erkennt gegen das F-Schreiben nicht steuerbaren Schadensersatz an.

Wenn ein Leasingnehmer das geleaste Wirtschaftsgut über den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang hinaus beansprucht, so ist ein nach bestimmten Parametern zu bemessender Wertausgleich zu leisten. Bei Fahrzeugen bemisst sich der Wertausgleich meist nach den gefahrenen Mehrkilometern. Die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich beim Wertausgleich nicht um einen Schadenersatz handelt, weil die Gegenleistung in der – vorherigen – Überlassung des geleasten Wirtschaftsgutes bestünde (BMF-Schreiben vom 22.05.2008, IV B 8-S 7100/07/10007, BStBl I 2008, 632).

 

Dieser Auffassung ist der BFH mit Urteil vom 18.05.2011 entgegen getreten ((VIII ZR 260/10). Der betreffende Leasingvertrag enthielt eine Klausel, dass eine Übernutzung über die vertraglich zulässige Höchstgrenze nicht zulässig sei. Damit komme hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die vertragliche Gegenleistung die Übernutzung gerade nicht decke. Wird aber das Fahrzeug mehr als erlaubt genutzt, wird die vereinbarte Minderwertberechnung angewandt mit der Folge allerdings, dass dies als nicht umsatzsteuerpflichiger Schadensersatz zu werten ist.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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