Lohnerhöhung ohne Steuerauswirkung durch monatliche Kraftstoffgutscheine bis zu 44 €

BFH entscheidet gegen Finanzverwaltung und räumt viel Spielraum bei der Anerkennung von Sachbezügen ein.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Sachzuwendungen in Höhe von 44 Euro im Kalendermonat zukommen lassen, ohne dass diese lohn- oder sozialversicherungspflichtig sind. Eine Möglichkeit ist dabei, Warengutscheine, insbesondere über Kraftstoff, auszureichen. Die Finanzverwaltung hat dabei davon abhängig gemacht, dass nur eine genau bestimmte Kraftstoffart und -menge bei einem Dritten einzulösen sind. Es darf nach dieser Auffassung also kein Geldbetrag auf dem Gutschein genannt wird, da es sich sonst um voll steuer- und sozialversicherungspflichtigen Barlohn handeln soll (OFD Nürnberg, Verfügung vom 15.01.2003 - Az. S 2343 - 112/St 32, DStR 2003, 157).

In mehreren Urteilen hat der BFH dieser Auffassung der Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt (Urteil vom 11.11.2010, III R 21/09; VI R 27/09 und VI R 41/10). Das Gericht nimmt einen Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1und 9 EStG immer dann an, wenn der Rechtsgrund des Zuflusses nicht einen Barlohnanspruch verschafft, sondern nur zum Bezug einer Sache berechtigt. Es kommt nun nicht mehr darauf an, „auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinen Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft“. Der BFH hat daher einen Buchgutschein über 1 Euro, der bei einer Buchhandelskette einzulösen war, sowie Tankgutscheine, die bestimmten oder beliebigen Tankstellen eingelöst werden konnten, als Sachbezug anerkannt. Dabei dürfen auch Tankkarten des Arbeitgebers eingesetzt werden, also wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht einräumt, bei einer bestimmten Tankstelle bis zum Betrag von 44 € im Monat auf seine Kosten tanken zu dürfen.

Der BFH ging im Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 27/09 sogar noch weiter und hat einen Sachbezug angenommen, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden und ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 27.10.2004 (VI R 51/01, BStBl II 2005,137) abgerückt. Die Finanzverwaltung hat sich zu den für sie ungünstigen Urteilen noch nicht geäußert. Möglicherweise schreitet auch der Gesetzgeber ein, nachdem Nichtanwendungserlasse neuerdings verpönt sind.

Der Unternehmer kann aus den Sammelrechnungen der bezogenen Tankstelle zwar die Vorsteuer abziehen, die Ausgabe der Gutscheine unterliegt allerdings gem. § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG der Umsatzsteuer. Wird allerdings die Kraftstoffart oder der Warenbezug in den Gutscheinen nicht genau bezeichnet, entfällt sowohl der Vorsteuerabzug als auch die Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG (s.a. Verfügung vom OFD Nürnberg vom 23.04.2002, S. 7.109 - 2/St 43).

Übrigens wird der Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle durch die Unterstützungsleistung des Arbeitgebers nicht eingeschränkt. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ohne Weiteres die Gutscheine mit der Maßgabe zur Verfügung stellen, diese nur für Privatfahrten zu benutzen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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