Krankenversicherungsbeiträge für den Basisschutz ab 2010 voll steuerlich geltend machen

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden auf eine sehr komplexe Art und Weise umgesetzt.

Ab 2010 sind die Beiträge für Krankenversicherungen für einen Basisschutz vollständig als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Da bei der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel nur ein Basisschutz versichert ist, sind deren Beiträge voll steuerlich abzugsfähig. Bei der privaten Krankenversicherung kommen verschiedene Komfortleistungen hinzu, die von der (vollen) Abzugsfähigkeit ausgeschlossen sind. Dies gilt aber nicht für den Basistarif in derPKV, bei dem die Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung synchronisiert sind.

 

Demgegenüber gehört der Pflegeversicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung stets zum notwendigen Basisschutz, der nach dem Spruch des Bundesverfassungsgerichtes stets der Steuerpflichtige für sich und seine Familie (insbesondere für nicht arbeitende Ehegatten und Kinder) in voller Höhe abziehen kann. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Höchstbeträge für die Aufwendungen für Basisschutz und sonstige Vorsorgeinstrumente insgesamt auf 2.800 € für Zahler ohne Fremdbeiträge (wie etwa von Arbeitgebern etc.) bzw. ansonsten auf 1.900 € angehoben.

 

Das Zusammenspiel dieser Höchstbeträge und den mindestens steuerwirksamen Aufwendungen für den Basisschutz ist nicht ganz einfach: Vereinfacht ausgedrückt lassen sich die Aufwendungen für den von den Krankenversicherungen bestätigten Krankenversicherungsschutz einschließlich des Pflegeversicherungsaufwandes ohne Höchstgrenzen abziehen. Darüber hinausgehende Komfortleistungen dieser Versicherungen oder die Anderen auch bisher schon als Sonderausgaben anerkannten Vorsorgeaufwendungen wirken sich nur dann steuerlich aus, wenn der Basisschutzbetrag hinter den Höchstgrenzen 2.800 € bzw. 1.900 € zurückbleibt, sodass dann bis zu diesen Grenzen die übrigen Vorsorgeaufwendungen steuerwirksam als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

 

Zur Abtrennung des Beitragsanteils für die Komfortleistungen werden die Versicherer verpflichtet, die Beitragszahlungen entsprechend aufzuschlüsseln und den Gesamtbetrag und den steuerwirksamen Teil – via Zentralstelle – elektronisch an die Finanzämter  zu übermitteln. Dazu hat der Steuerpflichtige schriftlich einzuwilligen. Da die erforderlichen Daten bis zum 28. Februar des Folgejahres übermittelt werden müssen, ist, wenn die Versicherer diesen Zeitrahmen ausschöpfen, vorher keine Bescheiderteilung über Einkommensteuererstattungen möglich. Es bleibt daher abzuwarten, wie schnell die Versicherungsunternehmen die Übermittlung bewerkstelligen werden.

 

Wer die schriftliche Einwilligung zur Übermittlung nicht erteilt, für den bleibt es bei der Anerkennung der Sonderausgaben bis zu den genannten Höchstgrenzen. Der Steuerpflichtige hat also die Wahl, entweder auf Steuervorteile zu verzichten oder aber an die Sicherheit des Übermittlungssystems zu glauben. Das erinnert ein wenig an die Geflogenheiten historischer Glaubensstaaten, die die Angehörigen anderer Religionen mit Sondersteuern belegten.

 

Wenn Versicherungsnehmer in bestimmten Verträgen in einem Jahr keine Leistungen in Anspruch nehmen, werden vielfach Beiträge rückerstattet. Diese sind nach dem Verhältnis der Basis-Komfortleistungen aufzuteilen und im Jahr der Rückerstattung von den geleisteten Beträgen abzuziehen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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