Kinderbetreuungskosten können seit 2006 als Sonderbetriebsausgaben zu behandeln sein

Bei mitarbeitenden Gesellschaftern sind diese Kosten erwerbsbedingt und müssen im Rahmen der einheitlichen und gesondert Feststellung geltend gemacht werden.

Ab 2006 sind die Kinderbetreuungskosten von erwerbstätigen Eltern neu geregelt. Erforderlich ist, dass beide Elternteile beruflich eine erhebliche Aktivität entfalten, die sie an der Selbstbetreuung der Kinder hindert. In welchen Fällen die Finanzverwaltung eine erhebliche berufliche Beanspruchung annehmen wird, wird voraussichtlich noch ein Anwendungserlass klären. Eine Beschäftigung auf Minijob-Basis könnte bereits ausreichen, eine bloß verwaltende Tätigkeit im Rahmen von Vermietungs- und Kapitaleinkünften wohl eher nicht.

Fest steht jedoch, dass bei jedem Elternteil nur die Kosten anerkannt werden, die aufgrund eines richtig an ihn adressierten Gebührenbescheides oder einer Rechnung selbst zu zahlen sind und die auch vom eigenen Konto beglichen werden. Schließlich ist noch zu beachten, dass die Gebührenbescheide bzw. Rechnungen und die Kontoauszüge mit den Überweisungen – alles jeweils in Kopie – dem Finanzamt vorgelegt werden, da dies materielle Voraussetzung für die Anerkennung des Erwerbsabzuges ist. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind dann zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch Eur 4.000,- je Kind abzugsfähig. Bei gemeinsamen Konten wird übrigens von einer hälftigen Kostentragung ausgegangen.

Da die Kinderbetreuungskosten seit 2006 erwerbsbedingt betrachtet werden, lauert bei aktiven Gesellschaftern von Personengesellschaften eine Verfahrensfalle: Diese Kosten müssen unbedingt als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gesellschaftsgewinnes geltend gemacht werden: Wird der Betreuungsaufwand lediglich in die Einkommensteuererklärung aufgenommen und ist der Feststellungsbescheid bestandskräftig, ist es für eine Berücksichtigung zu spät.

Erzielt nur ein Ehegatte gewerbliche Einkünfte ist es dagegen nicht unbedingt erforderlich, dass die Kinderbetreuungskosten vom gewerblich Tätigen getragen und geltend gemacht werden. Die dadurch sich ebenfalls mindernde Gewerbesteuer wird bereits durch die Anrechnung bei der Einkommensteuer weitgehend neutralisiert. Allerdings ergeben sich in Gemeinden mit besonders hohem Hebesatz (über 400%) durchaus noch Steuervorteile, wenn die Kinderbetreuungskosten vom Gewerbetreibenden allein angesetzt werden können.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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