Kinderbetreuungskosten: ab 2012 werden Eltern steuerlich entlastet.

Abzug bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auch dann, wenn nur ein Ehegatte erwerbstätig ist.

Bis einschließlich 2011 sind die Kinderbetreuungskosten nur absetzbar, wenn die Kinder zwischen 3 und 6 Jahre alt sind und nur ein Ehegatte erwerbstätig ist. Die Einschränkung auf diese Altersgruppe gilt jedoch nicht, wenn sich der nicht berufstätige Elternteil in Ausbildung befindet, krank oder behindert ist. Ohne Beschränkungen sind nach derzeitiger Rechtslage also nur die Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender oder beiderseits erwerbstätiger Eltern abzugsfähig. Ab 2012 entfällt diese Differenzierung und bis zum 14. Geburtstag sind die Betreuungskosten uneingeschränkt abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt für behinderte Kinder, bei denen die Altersgrenze der 25. Geburtstag ist.

Voraussetzung ist weiter, dass die Kosten für eine behütende oder beaufsichtigende Betreuung anfallen, wobei die persönliche Fürsorge das wesentliche Merkmal der Dienstleistung sein muss. Die Voraussetzung fehlt bei Dienstleistungen, bei denen die sportliche oder musische Anleitung, die Ausbildung von speziellen Fähigkeiten oder sonstige Freizeitbetätigungen im Mittelpunkt stehen. Damit sind folgende Kosten absetzbar: für die Unterbringung der Kinder in Kindergärten und Kindertagesstätten sowie bei Ganztagespflegestellen oder Tagesmüttern, bei der Beschäftigung von eigenen Personal zur Betreuung der Kinder (fachlich vorgebildet oder nicht) aber auch Hausaufgabenbetreuung sofern die Betreuungskomponente überwiegt und sich nicht in reiner Nachhilfe erschöpft.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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