Kilometergelderstattung für dienstliche Fahrten

Wenn ein Arbeitnehmer seinen privaten Wagen für Fahrten im Auftrag es Arbeitgebers benutzt, kann dieser Eur 0,30 pro dienstlich gefahrenen km steuer- und sozialversicherungsfrei an den Arbeitnehmer erstatten. Der Arbeitnehmer macht dabei meist ein Geschäft. Denn nur bei sehr teueren und noch nicht abgeschriebenen Pkws sind die tatsächlichen Km-Kosten höher als diese Pauschale.
Sind diese Kosten jedoch höher als die Pauschale, muss der Arbeitnehmer diese dem Finanzamt nachweisen, damit er die die Pauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen kann.

Folgende Angaben sind nötig:
- Gesamtfahrleistung pro Jahr
- daraus errechnete Kosten pro km des jährlichen Gesamtbetrages von Abschreibung, Versicherung, Steuer, Wartungs- und Reparaturkosten, Öl, Reinigung etc
- desgleichen bezüglich der Kraftstoffkosten oder
- aus Vereinfachungsgründen der sich aus dem durchschnittlichen Verbrauch und dem durchschnittlichen Kraftstoffpreis errrechnete Kraftstoffkostenbetrag pro Kilometer

Beide Beträge zusammengerechnet ergeben die individuellen Kosten des Fahrzeugs pro Kilometer. Im Prinzip könnte der Arbeitnehmer aufgrund des eben beschriebenen Nachweises gegenüber dem Finanzamt mehr ansetzen als er selbst vom Arbeitgeber erhält. Meist wird sich der Arbeitnehmer aber den über Eur 0,30 übersteigenden Kilometerkostenbetrag auszahlen lassen. Diese Zahlung ist zwar lohn- und sozialversicherungspflichtig. Seine eigenen Kosten sind dann aber wiederum in gleicher Höhe voll als Werbungskosten abzugsfähig.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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