Heimverträge: Auf gesonderten Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen achten

Finanzgerichtsurteil gegen die Finanzverwaltung, die bei den Heimkostenabrechnungen die Steuerbegünstigung nach § 35a EStG nur bedingt anerkennt.

Nach einer Verfügung der OFD Koblenz vom 06.03.2008 (S 2296b A – St 32 3) setzt die Anerkennung die Steuerermäßigung von maximal 600 Euro im Jahr voraus, dassdie Räumlichkeiten von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind und dass der Bereich des Heimbewohners mit allen Merkmalen und Räumen einer gewöhnlichen Wohnung ausgestattet ist, also nicht nur ein Pflegezimmer vorhanden ist.Der Heimbewohner muss die individuelle Nutzung und eine eigene Wirtschaftsführung nachweisen oder glaubhaft machen. Soweit der Heimbetreiber Dienstleistungen in diesen Wohnbereich in Monats- oder Jahresabrechnungen getrennt ausweist, sind diese der Steuerermäßigung zugänglich. Nicht begünstigt sind Dienstleistungen, die für Einrichtungen außerhalb der Wohnung erbracht werden, wie für Außenanlagen und Hausmeisterservice etc.

Ein Urteil des FG Hamburg vom 05.05.2008 (6 K 175/05) macht den Steuerabzug hingegen nicht von diesen vielen Voraussetzungen abhängig, sondern sieht – angesichts der Höhe der Heimkosten – pauschal die Bedingung des anteiligen Anfalls bei den haushaltsnahen Dienstleistungen als ohne weiteres gegeben an.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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