Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen: Welche Aufwendungen sind abzugsfähig?

Die zahlreichen Voraussetzungen des § 35a EStG sind beim Abzug von 20 % der Lohnkosten zu beachten.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören Wohnungsreinigung, Angehörigenpflege, Umzugsdienstleistungen und Gartenpflegearbeiten. Sie werden auf drei Arten gefördert. Dabei kann jeweils ein bestimmter Prozentsatz der jährlichen Aufwendungen jeweils bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen von der Einkommensteuer abgezogen werden:

  • Im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit 20 % höchstens 510,00 €, so dass Aufwendungen bis zu 2.550 € gefördert werden (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • 20 % der Aufwendungen höchstens 4.000 €, wenn das Beschäftigung sozialversicherungs-pflichtig ausgeübt wird (Aufwendungspotential 20.000 €, § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  • 20% der bezahlten Beträge an selbstständige Dienstleister bis zu 4.000 Euro (Aufwen-dungspotential daher 20.000 €, § 35a Abs. 2 EStG).

Außerdem werden zusätzlich auch Zahlungen auf Rechnungen von Handwerkern und Dienst-leistern gefördert mit ebenfalls zu 20 % und höchstens 1.200 €, was zu einem Potential von 6.000 € pro Jahr und Haushalt führt (§ 35a Abs. 3 EStG). Da nur die Arbeitskosten gefördert werden, müssen diese in der Rechnung getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden. Weitere Voraussetzungen sind in allen vier Varianten, dass die Ausgaben nicht im Rahmen von Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden und dass die Rechnung nicht bar bezahlt wird.

Grundsätzlich sind alle Reparaturen und Wartungsarbeiten in einem Haushalt abzugsfähig. Dazu gehören die Reparatur und Erneuerung von Bodenbelägen, Fenster und Türen, Heizungsanlagen, des Innen- und Außenputzes, von Dach und Fassade, alle Elektro-, Gas- Sanitär, und Wasserinstallationen, Gartenpflege, und Arbeiten an Garagenzufahrten. Auch die Reparatur von Hauhaltsgeräten ist damit umfasst, wenn der Handwerker hierzu ins Haus kommt und dies aus der Rechnung hervorgeht. Die Finanzverwaltung verlangt dazu zusätzlich, dass das Gerät zur Reparatur nicht aus dem Haushalt entfernt wird, was der BFH vehement ablehnt (s. Steuertipp: Handwerkerrechnungen: Für den Abzug nach § 35a EStG ist der funktionale Bezug ausreichend).

Auch Wohnungseigentümer sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.05.2006 (13 K 262/04) begünstigt, sobald Aufwendungen für Reparaturen etc. in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum anteilig ausgewiesen werden, wie dies regelmäßig in den Jahresabrechnungen der Hausverwalter zu geschehen hat. Insgesamt darf es sich jedoch nicht lediglich um Herstellungsaufwendungen handeln, wenn also neue noch nicht vorhandene Einrichtungen in Wohnung und Haus geschaffen werden. Deshalb sind Aufwendungen für einen Kücheneinbau in einem Neubau nicht nach § 35a EStG abzugsfähig (Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 02.02.2011, 2 K 56/10).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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