Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle

KWelche Steuern sollte der Geschäftsführer in den kritischen Wochen vor einem möglichen Insolvenzantrag noch bezahlen?

Der BFH und verschiedene Finanzgerichte haben den Geschäftsführer von der persönlichen Haftung für den Steuerausfall von Lohn- und Umsatzsteuern befreit, wenn der Insolvenzverwalter anschließend die Zahlungen an die Finanzkasse angefochten hat oder bei Nicht-Zahlung innerhalb der letzten 3 Monate vor Antragstellung die Zahlungen hätte anfechten können. So hat der BFH den Geschäftsführer für einen Lohnsteuerausfall haftungsfrei gestellt (Beschluss vom 03.12.2004 Az. VII B 178/04), weil der vorläufige Insolvenzverwalter die Überweisung der Lohnsteuer, die der Geschäftsführer in Verkennung seiner Verfügungsbeschränkung veranlasst hatte, am folgenden Tag storniert hatte. Die Rechtssprechung ist zwar nicht einheitlich, überwiegend wird der Geschäftsführer aber von der persönlichen Haftung befreit, soweit die Zahlungen der Insolvenzanfechtung unterlegen hätten. (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2006 – 10 K 4216/02 H (L), BFH Revision unter VI R 11/06; Finanzgericht Köln, Urteil vom 12.09.2004 – 8 K 5677/01). Anders dagegen Finanzgericht Düsseldorf 9. Senat im Urteil vom 31.01.2006 – 9 K 4573/03 H).

Ein Geschäftsführer kann sich daher in einer akuten Krise der GmbH, wenn die Zahlungsmittel ausgehen, nicht 100% auf die Rechtsprechung verlassen, so dass er die vorhandenen Zahlungsmittel vor allem zur Begleichung rückständiger Lohnsteuer nachrangig aber auch für andere Steuern wie der Umsatzsteuer verwenden sollte. Kommt es dann tatsächlich zur Insolvenz, ist es Sache des Insolvenzverwalters, diese Zahlungen anzufechten und das Geld vom Finanzamt zurück zu fordern beziehungsweise notfalls einzuklagen. Hat der Geschäftsführer nämlich die vorhandenen Mittel quotal auf die Gläubiger verteilt, so kann er insofern vom Finanzamt nicht persönlich in Anspruch genommen werden. Mit dem eigenen Vermögen haftet der Geschäftführer darüber hinaus im außersteuerlichen Bereich nur, wenn er nicht innerhalb der 3 Wochenfrist nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung nicht den Insolvenzantrag stellt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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