GmbH-Nachfolgegesellschaften: Haftung des faktischen Konzerns vermeiden

Die Betriebsaufspaltung bietet außerhalb von steuerlichen Erwägungen immer noch viele Vorteile. Wer die Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebes auf eine Besitzgesellschaft vereinigt und alle Sachanlagen anschließend an eine Betriebs-GmbH verpachtet, verlagert das Insolvenzrisiko allein auf die Betriebsgesellschaft. Muss die Betriebsgesellschaft etwa wegen hoher und unerwarteter Steuernachzahlungen Insolvenz anmelden, so schlägt dies nicht auf die Besitzgesellschaft durch. Die Besitzgesellschaft kann die Betriebsgrundlagen an eine neu gegründete GmbH verpachten. Damit die Besitzgesellschaft nicht für die Steuerschulden der insolventen Betriebsgesellschaft haften muss, sind allerdings einige Mindestanforderungen einzuhalten: Wenn der gleiche Gesellschafter Betriebs- und Besitzgesellschaft beherrscht (faktischer Konzern). Diese Stellung muss der beherrschende Gesellschafter zu Gunsten der Besitzgesellschaft und zu Lasten der Betriebsgesellschaft missbraucht haben.

Nicht ausreichend hierfür ist lt. Einem Urteil des FG Baden-Württemberg,

- dass überhöhte Geschäftsführer-Gehälter und Pachtentgelte an die Besitzgesellschaft ausgezahlt wurden,

- dass die Betriebsgesellschafter auf Veranlassung des beherrschenden Gesellschafters aufgelöst wurde,

- dass der beherrschende Gesellschafter danach eine neue Betriebsgesellschaft gründete, die die Geschäfte der Besitzgesellschaft weiter führt,

- dass der beherrschende Geschäftsgesellschafter die Praxis bei der Betriebsgesellschaft veranlasst hat, die zu den hohen Steuernachforderungen führte.

Beispiele eines Missbrauchs der Leitungsmacht wären lt. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.01 (Az. 3 K 4/98) nicht rechtskräftig; Revision beim BFH (Az I R 57/01):

- Bewusstes Abziehen von liquiden Mittel aus der Betriebsgesellschaft, was schließlich insolvenzauslösend ist,

- Gründung einer neuen Betriebsgesellschaft und sukzessive Übertragung der Geschäfte auf diese, während die ursprüngliche Betriebsgesellschaft langsam in die Insolvenz getrieben wird.

Die Argumente des Finanzgerichts Baden-Württemberg erscheinen allerdings nicht ganz schlüssig, insbesondere zum Problem der überhöhten Pachtzahlungen. Bei entsprechenden Fallgestaltungen sollte man daher vorsichtig agieren und das BFH-Urteil abwarten.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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